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8. 4.
Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können.
I. Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden, nach welchen die vor-
handenen Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile desselben
die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. Ist am Bestimmungsort eine Telegraphen-
anstalt nicht vorhanden, so erfolgt die Weiterbeförderung von der äußersten bezw. der
seitens des Aufgebers bezeichneten Telegraphenanstalt entweder durch die Post, oder durch
Eilboten, oder durch Post und Eilboten, oder durch Estafette. Der Aufgeber eines Tele-
gramms kann verlangen, daß dasselbe bis zu einer von ihm bezeichneten Telegraphen-.
anstalt telegraphisch und von dort bis zum Bestimmungsort durch die Post befördert
werde; die Verwendung von Eilboten zur Beförderung von Telegrammen zwischen Orten,
in welchen Telegraphenanstalten bestehen, ist nur im inneren württembergischen Verkehr
und zwar für die Zeit gestattet, während welcher die Telegraphenanstalt des Bestimmungs-
orts keinen Dienst hat; in solchem Falle findet jedoch die Bestimmung des §. 17 der Tele-
graphenordnung Ziff. IV. erster Absatz keine Anwendung. Ist keine Bestimmung über
die Art der Weiterbeförderung getroffen, dann wählt die Ankunftstel stalt die
zwecknäßigste Art derselben nach ihrem besten Ermessen. Das Gleiche findet stat, wenn
die vom Aufgeber angegebene Art der Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist.
II. ##e Aufgabe der Telegramme mit der Bezeichnung „amtslagernd“, „postlagernd“
oder „bahnhostagernd“ ist zulässig.
S. 5.
Eintheilung der Telegramme.
I. Die Telegramme zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen:
1) Staatstelegramme,
2) Telegraphendiensttelegramme,
*0 1 aaset Privattelegramme.
Bei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, welche als solche bezeichnet
und durch Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen,
die Telegraphendiensttelegramme vor den Privattelegrammen und die dringenden Privat-
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telegramme vor den gewöhnlichen Privattelegrammen den Vorzug.