Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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die Folgen ungenauer bezw. unvollständiger Angaben sind jedoch vom Absender zu tragen. 
Derselbe kann eine nachträgliche Vervollständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe und 
Bezahlung eines neuen Telegramms beanspruchen. 
8. 7. 
Aufgabe von Telegrammen. 
I. Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenverkehr eröff- 
neten Telegraphenanstalt (allenfalls brieflich) erfolgen. 
II. Zur Einlieferung von Telegrammen können auch die Telegraphenboten, die 
Bahnposten, die Landpostboten, die Postanstalten in Orten ohne Telegraph, die Brief- 
kasten in den letztgenannten Postorten und in den Landorten, sowie die Briefkasten an 
den auf der Landstraße kursirenden Postwagen benützt werden. 
Die auf diese Weise eingelieferten Telegramme führen die Postanstalten bezw. Post- 
diener durch die gewöhnlichen Postbeförderungsgelegenheiten einer nahe gelegenen Tele- 
graphenanstalt zu. 
Eine besondere Posigebühr ist hiefür nicht zu entrichten, wenn die Telegramme den 
Postbeamten und Postbediensteten offen übergeben bezw. offen in die Briefkasten eingelegt 
werden; es hat aber der Absender die nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften im 
Voraus zu entrichtenden Telegramm= 2c. -Gebühren (§. 18) durch Auflleben von Post- 
freimarken in entsprechendem Betrag auf dem Telegr formular bezw. auf 
der Telegrammniederschrift (am Fuße derselben) vollständig zu decken. Für die aus 
einer unvollständigen Gebührenentrichtung etwa entstehenden Nachtheile haftet die Post- 
und Telegraphenverwaltung nicht. 
III. In Orten mit einer Telegraphenanstalt findet die Beiziehung der Organe und 
Einrichtungen der Postverwaltung zur Telegrammannahme nur auf Grund einer beson- 
deren, für den betreffenden Ort zu erlassenden Anordnung statt. 
8. 8. 
Wortzählung. 
Bei Ermittlung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln: 
a) Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Telegramms zum Zwecke der 
Beförderung niederschreibt, mit Ausnahme der unter i aufgeführten Unterscheidungszeichen, 
wird bei Berechnung der Gebühren gezählt. 
 
	        
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