237
h) In den Telegrammen, welche verabredete oder chiffrirte Sprache enthalten, werden
die offenen Wörter den vorstehenden Bestimmungen unter c bis f entsprechend gezählt.
Die Wörter in zulässiger verabredeter Sprache dürfen nach den im Absatz IV des §. 5
gegebenen Regeln höchstens 10 Buchstaben enthalten. Die Ziffern oder Buchstabengruppen,
sowie die Wörter, Namen oder Zusammenfügungen von Buchstaben, welche in offener
oder verabredeter Sprache nicht zugelassen sind, werden den vorstehend unter g bis k
enthaltenen Bestimmungen gemäß gezählt.
m) Die im telegraphischen Verkehr zugelassenen, der Aufschrift voranzustellenden
kurzen Zeichen (vergleiche §. 6 VI) werden für je ein Wort gezählt.
n) Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung dem Auf-
geber gegenüber entscheidend.
8. 9.
Gebühren für gewöhnliche Telegramme.
I. Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen innerhalb Deutsch-
lands eine Gebühr von 6 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von
60 Pfennig erhoben.
II. Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarife
können bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden.
III. Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer
Pfennigbetrag ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden.
§. 10.
Dringende Telegramme.
Der Aufgeber eines Privattelegramms kann den Vorrang bei der Beförderung vor
den übrigen gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Wort „dringend“
oder abgekürzt die Bezeichnung „(D)“ vor die Aufschrift setzt und die dreifache Gebühr
eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. Für dringende Telegramme
wird demnach eine Gebühr von 18 Pfennig für das Wort, mindestens jedoch der Betrag
von 1 -4 80 Pf. erhoben (vergl. §. 90).
2