Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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h) In den Telegrammen, welche verabredete oder chiffrirte Sprache enthalten, werden 
die offenen Wörter den vorstehenden Bestimmungen unter c bis f entsprechend gezählt. 
Die Wörter in zulässiger verabredeter Sprache dürfen nach den im Absatz IV des §. 5 
gegebenen Regeln höchstens 10 Buchstaben enthalten. Die Ziffern oder Buchstabengruppen, 
sowie die Wörter, Namen oder Zusammenfügungen von Buchstaben, welche in offener 
oder verabredeter Sprache nicht zugelassen sind, werden den vorstehend unter g bis k 
enthaltenen Bestimmungen gemäß gezählt. 
m) Die im telegraphischen Verkehr zugelassenen, der Aufschrift voranzustellenden 
kurzen Zeichen (vergleiche §. 6 VI) werden für je ein Wort gezählt. 
n) Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung dem Auf- 
geber gegenüber entscheidend. 
8. 9. 
Gebühren für gewöhnliche Telegramme. 
I. Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen innerhalb Deutsch- 
lands eine Gebühr von 6 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 
60 Pfennig erhoben. 
II. Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarife 
können bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden. 
III. Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer 
Pfennigbetrag ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden. 
§. 10. 
Dringende Telegramme. 
Der Aufgeber eines Privattelegramms kann den Vorrang bei der Beförderung vor 
den übrigen gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Wort „dringend“ 
oder abgekürzt die Bezeichnung „(D)“ vor die Aufschrift setzt und die dreifache Gebühr 
eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. Für dringende Telegramme 
wird demnach eine Gebühr von 18 Pfennig für das Wort, mindestens jedoch der Betrag 
von 1 -4 80 Pf. erhoben (vergl. §. 90). 
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