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die bei der Weiterbeförderung durch die Post entstehenden Kosten für die Eilbestellung
sowohl im Orte als nach dem Landbestellbezirk der Postanstalten werden in der Regel
vom Empfänger erhoben. Es kann jedoch auch der Aufgeber die Kosten für die Zu-
stellung von Telegrammen an Empfänger außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestim-
mungstelegraphenanstalt mittelst besonderer Boten durch Entrichtung einer festen Gebühr
von 80 Pfennig für jedes Telegramm vorausbezahlen.
Die Kosten für Weiterbeförderung durch Estafette sind stets vom Aufgeber zu ent-
richten.
V. Für die Weiterbeförderung eines Telegramms über den Ortsbestellbezirk einer
Telegraphenanstalt hinaus sind bei Benützung von Eilboten, wenn die Bezahlung seitens
des Empfängers erfolgt, sowie bei der Weiterbeförderung durch Estafette die wirklich er-
wachsenden Auslagen vom Empfänger bezw. Aufgeber einzuziehen.
VI. In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben
Boten an denselben Empfänger findet die vorstehende Bestimmung unter V gleichmäßig
Anwendung. Werden im Uebrigen durch denselben Boten an denselben Empfänger
gleichzeitig solche Telegramme abgetragen, für welche der Botenlohn im Voraus be-
zahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist, so ist vom Empfänger der er-
wachsene Botenlohn abzüglich der im Voraus bezahlten Beträge zu entrichten. Die auf
etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Eilpostsendungen im Voraus bezahlte Be-
stellgebühr bleibt hierbei außer Betracht.
VII. In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des Em-
pfängers die für ihn eingehenden Telegramme seitens der Telegraphenanstalt nicht durch
Eilboten bestellt, sondern den Boten des Empfängers gelegentlich der jedesmaligen Ab-
holung von Postsendungen mitgegeben. Unzuträglichkeiten, welche etwa aus dieser Ein-
richtung entstehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten.
§. 18.
Entrichtung der Gebühren.
I. Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei der Aufgabe des Telegramms im Vor-
aus zu entrichten.
II. Es werden jedoch vom Empfänger am Bestimmungsorte erhoben:
a) die Ergänzungsgebühr für nachzusendende Telegramme (vergl. §. 15);