Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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gehörigen Orten bestimmt sind, der Post bezw. den Eilboten zur Weiterbeförderung mit 
möglichster Beschleunigung zugeführt. (Wegen Uebergabe der Telegramme an die Boten 
des Empfängers vergl. 8. 17 VII.) 
IV. Jedermann kann erforderlichen Falls nach gehörigem Ausweis (auch brieflich), 
verlangen, daß die bei einer Telegraphenanstalt ankommenden und in deren Bestellbezirk 
ihm zuzustellenden Telegramme an eine von ihm angegebene Adresse bestellt bezw. weiter- 
befbrdert werden (vergl. §. 15). 
V. Wenn der Empfänger seinen Aufenthaltsort innerhalb Deutschlands verändert 
hat, so werden demselben die für ihn eingehenden Telegramme an den neuen Aufenthaltsort 
nachtelegraphirt, auch ohne daß dies ausdrücklich verlangt worden ist, sofern dieser neue 
Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist, und sich daselbst eine Staats- 
oder Reichstelegraphenanstalt befindet (vergl. §. 15). 
§. 22. 
Bestellung der Telegramme bei der Bestimmungsanstalt. 
I. Die Bestimmungsanstalt sendet die eingegangenen Telegramme ohne Aufenthalt 
nach der Wohnung des Empfängers bezw. nach dem in der Aufschrift bezeichneten Ort, 
oder nach der Post. 
II. Staats= sowie Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang 
vor anderen Telegrammen bestellt. 
III. Zur Vollziehung des Empfangscheines über ein an eine Behörde oder deren 
Vorstand gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Ver- 
fügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder, in dessen 
Abwesenheit, sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden. 
IV. Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerich- 
teten dienstlichen Telegramme, sind dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers 
an ein erwachsenes Familienglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an 
die Geschäftsgehülfen, an die Dienerschaft, Haus= oder Wirthsleute oder an den Thürhüter 
des Gasthofes bezw. des Hauses zu bestellen, insofern der Empfänger für derartige Fälle 
nicht einen besonderen Bevollmächtigten der Anstalt schriftlich namhaft gemacht, oder der 
Aufgeber die eigenhändige Bestellung in der Aufschrift des Telegramms nicht verlangt hat. 
V. Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thüre 2c. der Wohnung des 
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