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gehörigen Orten bestimmt sind, der Post bezw. den Eilboten zur Weiterbeförderung mit
möglichster Beschleunigung zugeführt. (Wegen Uebergabe der Telegramme an die Boten
des Empfängers vergl. 8. 17 VII.)
IV. Jedermann kann erforderlichen Falls nach gehörigem Ausweis (auch brieflich),
verlangen, daß die bei einer Telegraphenanstalt ankommenden und in deren Bestellbezirk
ihm zuzustellenden Telegramme an eine von ihm angegebene Adresse bestellt bezw. weiter-
befbrdert werden (vergl. §. 15).
V. Wenn der Empfänger seinen Aufenthaltsort innerhalb Deutschlands verändert
hat, so werden demselben die für ihn eingehenden Telegramme an den neuen Aufenthaltsort
nachtelegraphirt, auch ohne daß dies ausdrücklich verlangt worden ist, sofern dieser neue
Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist, und sich daselbst eine Staats-
oder Reichstelegraphenanstalt befindet (vergl. §. 15).
§. 22.
Bestellung der Telegramme bei der Bestimmungsanstalt.
I. Die Bestimmungsanstalt sendet die eingegangenen Telegramme ohne Aufenthalt
nach der Wohnung des Empfängers bezw. nach dem in der Aufschrift bezeichneten Ort,
oder nach der Post.
II. Staats= sowie Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang
vor anderen Telegrammen bestellt.
III. Zur Vollziehung des Empfangscheines über ein an eine Behörde oder deren
Vorstand gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Ver-
fügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder, in dessen
Abwesenheit, sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden.
IV. Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerich-
teten dienstlichen Telegramme, sind dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers
an ein erwachsenes Familienglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an
die Geschäftsgehülfen, an die Dienerschaft, Haus= oder Wirthsleute oder an den Thürhüter
des Gasthofes bezw. des Hauses zu bestellen, insofern der Empfänger für derartige Fälle
nicht einen besonderen Bevollmächtigten der Anstalt schriftlich namhaft gemacht, oder der
Aufgeber die eigenhändige Bestellung in der Aufschrift des Telegramms nicht verlangt hat.
V. Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thüre 2c. der Wohnung des
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