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wird von der Prüfungskommission mit den schriftlichen Arbeiten und der Uebersichtstabelle,
in welcher die den einzelnen Kandidaten in den einzelnen Fächern ertheilte Qualifikation
enthalten ist, mit der Unterschrift der Prüfungskommission versehen, der Generaldirektion
der Staatseisenbahnen vorgelegt. Für diejenigen, welche die Prüfung mit Erfolg ge-
macht haben, schließt sie Prüfungszeugnisse nach dem untenstehenden Formulare an.
Die Generaldirektion läßt den Geprüften das Ergebniß eröffnen und stellt den Be-
treffenden das von dem Präsidenten der Generaldirektion beglaubigte Prüfungszeugniß zu.
Auszüge aus der Prüfungstabelle sind den Personalakten der einzelnen Bediensteten
einzuverleiben.
Zeuguiß.
Dem (Vor= und Zuname, Stellung und Wohnort), welcher seit den
im Württembergischen Staatseisenbahndienste beschäftigt (angestellt) ist, wird hiemit be-
scheinigt, daß er in deren nach Maßgabe der Prüfungsvorschriften
vd.a vorgenommenen Prüfung die Befähigung zu nach-
gewiesen hat.
Datum.
Die Prüfungskommission:
Zur Beglaubigung:
K. Generaldirektion der Staatseisenbahnen.
(LI. S.)
§. 9.
Die Ablegung der für eine Stelle vorgeschriebenen Prüfung ist nur eine der Vor-
bedingungen für die Verleihung derselben, gewährt aber für sich allein noch keinen Anspruch
auf dieselbe. Die Entscheidung hierüber erfolgt vielmehr von Amtswegen unter Berück-
sichtigung der Dienstführung, der praktischen Bewährung, des Dienstalters des Betreffen-
den und der übrigen nothwendigen Voraussetzungen.
8. 10.
Die durch die Ablegung der Prüfung erwachsenden Stellvertretungskosten für die
Bediensteten werden von der Verwaltung getragen. Für die Zu- und Rückreise zu und
von den Prüfungen erhalten die Anwärter und Bediensteten freie Fahrt; Diäten und
Reisekosten werden nicht gewährt.