Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Gekanntmachung der Ministerien des Innern und des firiegswesens, 
betreffend die Ermächtigung zur Ansstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Dentsche 
in Rußland. Vom 22. Juni 1886. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in Nr. 25 des Centralblatts für das 
Deutsche Reich vom Jahr 1886 erlassene Bekanntmachung vom 15. Juni 1886, betreffend 
die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in 
Rußland, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 22. Juni 1886. 
Hölder. Steinheil. 
m Verfolg der Bekanntmachung vom 29. März 1882 (Centralblatt 1882 S. 146)°) 
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dem Dr. G. Lindes zu St. Petersburg 
— an Stelle des auf sein Ansuchen von den bezüglichen Funktionen entbundenen Dr. Franz 
Maßmann — die Ermächtigung zur Ausstellung der in §. 41, 1a und b Theil I. der Wehr- 
ordnung vom 28. September 1875 bezeichneten Zeugnisse über die Untauglichkeit beziehungsweise 
bedingte Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen ertheilt worden ist, welche ihren 
dauerden Aufenthalt im inneren Rußland haben. 
Berlin, den 15. Juni 1886. 
Der Reichskanzler. 
„.. In Vertretung: v. Boetticher. 
*) Regierungsblatt von 1882, S. 153. 
Gekanntmachung der Ministerien des Innern und des friegswesens, 
betreffend die Herichtigung der Landwehrbezirkseintheilung für das Deutsche Reich. 
Vom 3. Juli 1886. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem Centralblatt für das Deutsche 
Reich erlassene Bekanntmachung vom 21. Juni 1886, betreffend die Berichtigung der dem 
§. 1 des ersten Theils der Deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875 als An- 
lage 1 beigefügten Landwehrbezirkseintheilung zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 3. Juli 1886. 
Hölder. Steinheil.
	        
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