Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

254 
§. 2. 
Zu Art. 2. 
Werden nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes Grundstücke benachbarter Markungen in 
eine Bereinigung mit eingezogen, so sind die Eigenthümer derselben gleich den übrigen 
Theilnehmern am Unternehmen zu behandeln. 
Die nach dem Gesetze zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachungen haben in solchen 
Fällen auch in den betreffenden Nachbargemeinden zu erfolgen. 
8. 3. 
Zu Art. 2 
Erstreckt sich, von den Fällen des Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes abgesehen, eine Feld- 
bereinigung auf zwei oder noch mehr Markungen, so erscheint das Unternehmen auf 
jeder Markung als ein für sich rechtlich abgegrenztes und ist demgemäß auch das Ver- 
fahren einzurichten. Doch bleibt es der Centralstelle nach Anhörung der betreffenden 
Gemeinderäthe unbenommen, für die Vollzugskommissionen denselben Vorsitzenden und 
denselben Feldmesser zu ernennen. 
Desgleichen können die Vollzugskommissionen beschließen, gemeinsame Sitzungen zu 
halten und sich über die Ausführung des Unternehmens, wie wenn es ein Ganzes wäre, 
zu verständigen, sowie den Antrag bei dem Oberamt zu stellen, bei den Abstimmungstag- 
fahrten Beschlüsse durch die gesetzliche Mehrheit (Ges. Art. 12) dahin herbeizuführen, daß 
die Besitzstands= und Einschätzungstagfahrt (Ges. Art. 28) und die Schlußtagfahrt (Ges. 
Art. 44) nur in Einem der betheiligten Orte für sämmtliche Theilnehmer aller Markungen 
zusammen abgehalten werden sollen. 
Akten und Pläne sind für jede Markung getrennt zu halten, beziehungsweise beson- 
ders auszufertigen. 
F. 4. 
Zu Art. 4. 
Welche Grundstücke unter die Ziff. 2 des Art. 4 des Gesetzes fallen, ist nach Maß- 
gabe des Ortsbauplans und den Bestimmungen der Bauordnung vom 6. Oktober 1872 
(Reg. Blatt S. 305) im einzelnen Fall zu beurtheilen. Liegt kein allgemeiner Ortsbauplan 
vor, erscheint aber die Feststellung einer Baulinie für den betreffenden Markungstheil erfor- 
derlich, so hat der Gemeinderath solche den bestehenden Vorschriften gemäß zu bestimmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.