254
§. 2.
Zu Art. 2.
Werden nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes Grundstücke benachbarter Markungen in
eine Bereinigung mit eingezogen, so sind die Eigenthümer derselben gleich den übrigen
Theilnehmern am Unternehmen zu behandeln.
Die nach dem Gesetze zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachungen haben in solchen
Fällen auch in den betreffenden Nachbargemeinden zu erfolgen.
8. 3.
Zu Art. 2
Erstreckt sich, von den Fällen des Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes abgesehen, eine Feld-
bereinigung auf zwei oder noch mehr Markungen, so erscheint das Unternehmen auf
jeder Markung als ein für sich rechtlich abgegrenztes und ist demgemäß auch das Ver-
fahren einzurichten. Doch bleibt es der Centralstelle nach Anhörung der betreffenden
Gemeinderäthe unbenommen, für die Vollzugskommissionen denselben Vorsitzenden und
denselben Feldmesser zu ernennen.
Desgleichen können die Vollzugskommissionen beschließen, gemeinsame Sitzungen zu
halten und sich über die Ausführung des Unternehmens, wie wenn es ein Ganzes wäre,
zu verständigen, sowie den Antrag bei dem Oberamt zu stellen, bei den Abstimmungstag-
fahrten Beschlüsse durch die gesetzliche Mehrheit (Ges. Art. 12) dahin herbeizuführen, daß
die Besitzstands= und Einschätzungstagfahrt (Ges. Art. 28) und die Schlußtagfahrt (Ges.
Art. 44) nur in Einem der betheiligten Orte für sämmtliche Theilnehmer aller Markungen
zusammen abgehalten werden sollen.
Akten und Pläne sind für jede Markung getrennt zu halten, beziehungsweise beson-
ders auszufertigen.
F. 4.
Zu Art. 4.
Welche Grundstücke unter die Ziff. 2 des Art. 4 des Gesetzes fallen, ist nach Maß-
gabe des Ortsbauplans und den Bestimmungen der Bauordnung vom 6. Oktober 1872
(Reg. Blatt S. 305) im einzelnen Fall zu beurtheilen. Liegt kein allgemeiner Ortsbauplan
vor, erscheint aber die Feststellung einer Baulinie für den betreffenden Markungstheil erfor-
derlich, so hat der Gemeinderath solche den bestehenden Vorschriften gemäß zu bestimmen.