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S. 5.
Zu Art. 6.
Zu dem in Art. 6 Ziff. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Plan (Antragsplan) sind
Flurkartenabdrücke, welche in Kanzleiformat (21:33 cm) zusammenzulegen sind, zu ver-
wenden, sofern auf denselben die beabsichtigte Feldbereinigung deutlich genug dargestellt
werden kann. Diese Darstellung hat sich bei neuen Feldeintheilungen im Sinne des
Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes nur auf die Grundzüge derselben, also für die Regel nur
auf das neue Wegnetz, unter Angabe der Breite und Steigungsverhältnisse der Wege,
auf die künftige Richtung der Gewände und Parzellen im allgemeinen, sowie auf die
etwaige Verlegung von Markungsgrenzen, Gräben und Bächen zu erstrecken. Auf dem
Antragsplan ist stets auch die Lage und Entfernung des Orts anzugeben. Etwaige weitere
Einzelnheiten, namentlich auch Anträge auf gleichzeitige Ausführung von Kulturver-
besserungsanlagen, sind in die schriftliche Darlegung (Ges. Art. 6 Ziff. 4) aufzunehmen.
Liegt eine größere Bereinigungsfläche an der Grenze der Markung, so ist der An-
tragsplan auch entsprechend weit über die Nachbargemeinde auszudehnen.
Das in Art. 6 Ziff. 2 des Gesetzes vorgeschriebene Verzeichniß der betheiligten
Grundeigenthümer ist nach anliegendem Formular 4 einzureichen. In demselben sind
zuerst die Ortseinwohner und sodann etwaige Ausmärker aufzuführen.
8. 6.
Zu Art. 6.
Sind nach dem Antrage (Ges. Art. 6) Grundstücke, welche nach Art. 4 Abs. 2 des
Gesetzes vom Zwange befreit sind, zum Unternehmen beizuziehen, weil letzteres ohne ihre
Inanspruchnahme nicht, oder nicht zweckmäßig ausführbar wäre, so sind die Eigenthümer
derselben sofort von dem Oberamt zur Ertlärung darüber aufzufordern, ob sie dem
Unternehmen freiwillig beizutreten geneigt sind oder nicht.
8. 7.
Zu Art. 7.
Der Erlaubnißschein nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes darf vom Gemeinderath nur
aus feldpolizeilichen Gründen, nicht aber etwa auch deshalb verweigert werden, weil letz-
terer mit der Anregung einer Feldbereinigung nicht einverstanden ist.