Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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8. 9. 
Zu Art. 9. 
Hat die Centralstelle ein beantragtes Unternehmen aus technischen oder wirthschaftlichen 
Gründen für unausführbar erklärt, so hat das Oberamt dies den Antragstellern unter 
Rückgabe des nach Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vorgelegten Materials zu eröffnen. 
In allen andern Fällen, also auch dann, wenn die Centralstelle den Antrag nicht 
nach allen Theilen gutzuheißen vermochte und die Antragsteller auf eine entsprechende 
Abänderung desselben nicht eingegangen sind, oder wenn die Centralstelle, obwohl sie 
die Nützlichkeit des Unternehmens für die Landeskultur und die Zweckmäßigkeit des 
Plans im ganzen nicht anzuerkennen vermochte, dennoch dem Verlangen der Antragsteller, 
über den Antrag abstimmen zu lassen, stattgeben zu sollen glaubte, ist von dem Oberamt 
in Gemäßheit des Art. 9 des Gesetzes das Weitere einzuleiten. 
Die öffentliche Bekanntmachung nach Art. 9 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes 
hat durch Anschlag an dem Rathhaus oder einem sonstigen hiezu geeigneten Ort, sowie 
durch Einrücken in ein in der Gemeinde erscheinendes Lokalblatt, beziehungsweise in das 
Bezirksamtsblatt zu erfolgen. Wo besondere Gründe vorliegen, ist das Oberamt ermäch- 
tigt, die Bekanntmachung noch in einer weiteren ortsüblichen Form, wie z. B. durch öffent- 
liches Ausrufen in den Straßen, vornehmen zu lassen. 
Die spezielle Ladung der betheiligten Grundbesitzer oder ihrer Vertreter nach Art. 9 
Abs. 3 des Gesetzes kann durch Vermittlung des Ortsvorstehers des Wohn= beziehungs- 
weise des Aufenthaltsorts oder durch eingeschriebenen Brief des Oberamts erfolgen. Ist 
im ersteren Fall die Person, welcher eine mündliche Ladung beziehungsweise eine Eröff= 
nung mittels Einhändigung eines Schriftstücks zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung 
nicht anzutreffen, so kann die Bescheinigung für die Ladung beziehungsweise für den 
Empfang des Schriftstücks durch einen zur Familie gehörenden der Volksschule entwach- 
senen Hausgenossen oder eine in der Familie dienende erwachsene Person erfolgen. Wird 
auch eine solche nicht angetroffen, so kann die Bescheinigung durch eine andere in dem- 
selben Hause wohnende erwachsene Person, wenn diese zur Uebernahme des Auftrags 
bereit ist, geschehen. 
Der Plan und die Akten sind in Gemäßheit des Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes auf 
dem Rathhaus der Gemeinde oder an einem sonstigen hiezu geeigneten Orte aufzulegen.
	        
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