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welcher eine Erweiterung oder Einschränkung des ersten Antrags beabsichtigt, nur dann
sofort zur Abstimmung gebracht werden, weun der von der Centralstelle nach Art. 8 des
Gesetzes ertheilte Bescheid einen Zweifel darüber nicht offen läßt, welche Stellung die Cen-
tralstelle zu diesem neuen Antrag einnimmt, ferner wenn auf diesen eventuellen Antrag in
der Bekanntmachung des Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes hingedeutet worden war und endlich
wenn der neue Antrag das Unternehmen nicht auf Grundeigenthümer ausdehnt, welche
bei dem ersten Antrag nicht betheiligt sind und nicht etwa auf der Tagfahrt selbst ihre
Zustimmung zu der neuen Antragstellung geben.
Sollen auf einer und derselben Tagfahrt mehrere, nicht auf dieselbe Bereinigungs-
fläche sich beziehende, aber in einem gewissen inneren Zusammenhang stehende Anträge
zur Entscheidung gebracht werden, so hat der leitende Beamte, sofern ihm hierüber nicht
von der Centralstelle besondere Weisung ertheilt worden ist, stets denjenigen Antrag zu-
erst zur Abstimmung zu bringen, welcher für den oder die anderen zugleich bestimmend
ist, worüber der leitende Beamte und nicht die Versammlung entscheidet.
Die von dem leitenden Beamten zur Abstimmung zu bringenden Fragen müssen den
Zweck und den Umfang des Unternehmens unter Beiseitelassung aller Einzelnheiten in
möglichst bestimmter Weise bezeichnen und vor der Abstimmung der Versammlung vor-
gelesen werden.
Außerordentlicherweise kann die Abstimmung nach Art. 12 des Gesetzes dann vertagt
werden, wenn in der Zwischenzeit weiteres Material zur besseren Aufklärung der be-
theiligten Grundeigenthümer beigebracht werden soll. Bezüglich der Ladung zu dieser
weiteren Tagfahrt gelten die Vorschriften des §. 9 oben gleichfalls.
S. 12.
Zu Art 11.
Das über die Abstimmungsverhandlung aufzunehmende Protokoll muß ein mög-
lichst getreues Bild von dem Verlauf der Verhandlungen geben und hat insbesondere
zu enthalten:
1. die Bezugnahme auf die Bekanntmachungs= und Einladungsbeurkundungen (Art. 9
und 10 des Gesetzes), welche als Beilagen dem Protokoll anzuschließen sind;
2. den Nachweis über die Erörterung aller einschlagenden Verhältnisse (Art. 11