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Ergebniß kollegialischer Berathung oder von der Vollzugskommission zu prüfen ist, von
sämmtlichen Kommissionsmitgliedern, in den anderen Fällen nur von dem Vorsitzenden
und Feldmesser zu unterzeichnen. Ist der Vorsitzende verhindert und der Feldmesser der
Stellvertreter desselben, so ist im letztgenannten Fall ein anderes Mitglied der Vollzugs-
kommission zur Unterschrift beizuziehen.
Die den Betheiligten zugestellten Urkunden und Verfügungen, namentlich die Auszüge
aus den Besitzstands= und Zutheilungsregistern müssen in deren Besitz gelassen werden.
Beschlüsse, welche ohne den Vorsitzenden gefaßt worden sind, ohne daß derselbe seinen
Stellvertreter berufen hatte, bedürfen seiner nachträglichen Zustimmung.
Ist die Vollzugskommission infolge eines ohne genügende Entschuldigung erfolgten
Ausbleibens von Mitgliedern beschlußunfähig, so können von der Centralstelle den aus-
gebliebenen Mitgliedern die Kosten der vereitelten Tagfahrt zugeschieden werden.
Die Führung des Protokolls kann von dem Vorsitzenden auch einem andern Mitglied
der Vollzugskommission übertragen oder kann ein geeigneter Protokollführer zugezogen
werden, sofern hiedurch für das Unternehmen keine Kosten erwachsen, es wäre denn, daß
in außerordentlichen Fällen die Centralstelle solche gestatten würde.
Zur Verwendung von Gehilfen bedarf der Feldmesser der Erlaubniß der Central-
stelle. Der Bonitirung und der Feststellung des Wegnetzes hat er übrigens stets selbst
anzuwohnen; auch hat er den Zutheilungsplan selbst zu fertigen, soweit nicht die Central-
stelle hievon etwa ausdrücklich eine Ausnahme gestattet hat.
Bezüglich der Verwendung von Gehilfen zu Vermessungen und Vermarkungen
kommen die hierüber geltenden allgemeinen Vorschriften auch bei den Bereinigungsarbeiten
zur Anwendung.
§. 22.
Zu Art. 20.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist befugt, betheiligte Grundbesitzer oder
andere Interessenten zu Verhandlungen vorzuladen und im Falle des Ausbleibens den
Ortsvorsteher um Anwendung der gesetzlich zulässigen Zwangsmittel anzugehen.
§. 23.
Zu Art. 20.
Die Belohnung des Vorsitzenden wird, sofern auf ihn nicht die Vorschriften des
Ditenregulativs vom 23. Juni 1873 (Reg. Blatt S. 269) Anwendung finden oder nicht