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eine anderweitige Regulirung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern einge—
treten ist, von der Centralstelle im einzelnen Falle normirt. Ueber etwaige Differenzen
entscheidet das Ministerium des Innern.
Der Vorsitzende hat außerdem Ersatz der baaren Auslagen für Schreibmaterialien,
Porti und etwaige Schreibaushilfe anzusprechen.
Der Feldmesser erhält seine Belohnung nach Maßgabe des mit ihm abzuschließenden
und von der Centralstelle zu genehmigenden Vertrags. Letzterer muß stets genaue Be-
stimmungen darüber enthalten, welche Arbeiten um die Aversalvergütung zu liefern und
welche besonders zu bezahlen sind (zu vergl. Ministerialverfügung, betreffend die Gebühren
der öffentlichen Feldmesser, vom 22. Dezember 1873 Reg. Blatt S. 448).
Unteraccorde sind unzulässig.
Die übrigen drei Mitglieder der Vollzugskommission und die Hilfspersonen erhalten,
sofern sie nicht nach ihrer sonstigen Berufsstellung zu einem höheren Anspruch berechtigt
sind oder von der Centralstelle nicht aus besonderen Gründen anderweitige Verfügung
getroffen wird, Taggelder, Diäten und Reisekosten gleich den Mitgliedern der Gemeinde-
räthe nach Maßgabe der K. Verordnung vom 14. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 312).
Wird auf Grund des Art. 53 des Gesetzes der Pfandaktuar oder ein Mitglied der
Unterpfandsbehörde berathend beigezogen (§.80 Abs. 4), so hat dasselbe neben den regulativ-
mäßigen Reisekosten (F. 12 der K. Verordnung, betreffend die Gebühren für die Güter-
buchsführung und die Reisekosten der Hilfsbeamten, vom 17. Juni 1873 Reg. Blatt
S. 243) ein Taggeld von 8 MA anzusprechen.
Sämmtliche Gebührenforderungszettel sind von dem Vorsitzenden zu beurkunden und
zutreffenden Falls unter Anschluß von Auszügen aus den Geschäftstagbüchern des Vor-
sitzenden und des Feldmessers beziehungsweise dessen Gehilfen zur Prüfung und Zahlungs-
anweisung an die Centralstelle einzusenden.
III. Verfahren bei der Ausführung beschlossener Feldbereinigungen.
S. 24.
Programm der Arbeiten.
In der ersten Sitzung der Vollzugskommission sind die wesentlichen Grundlagen
des Unternehmens, wie solche sich aus den Verhandlungen der Art. 8, 12 und 16 des