Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Gesetzes schließlich ergeben haben, genau festzustellen und ist ein Programm über die 
Vornahme der verschiedenen Arbeiten zu vereinbaren. 
Als Grundsatz hat zu gelten, daß sämmtliche Geschäfte unbeschadet der Gründlich- 
keit, auf dem kürzesten und möglichst wenig kostspieligen Wege zu erledigen sind, auch 
aller Bedacht darauf zu nehmen ist, streitige Punkte sofort gütlich zu schlichten. 
Im späteren Verlauf ist besonders darauf zu sehen, daß ein Zusammentritt der 
Kommission jeweilig nur dann stattfindet, wenn die von ihr zu erledigenden Geschäfte 
gehörig vorbereitet sind. 
I. Besitzstandsermittlung und Einschätzung. 
F. 25. 
Uebersicht der Arbeiten. 
Die in diesem Verfahrensabschnitt — zur Förderung des Ganzen, soweit nichts 
anderes vorgeschrieben ist, thunlichst gleichzeitig — vorzunehmenden Arbeiten sind folgende: 
1. die Bestimmung derjenigen in die Bereinigungsfläche fallenden Grundstücke, welche 
aus gesetzlichen oder Zweckmäßigkeitsgründen von der Bereinigung ausgeschlossen 
werden sollen; 
. die Vermessung der Bereinigungsfläche in den Fällen des Art. 4 Abs. 1 des Ge- 
setzes und die Anlegung des Sitnationsplans; 
. die Erhebung der verschiedenen rechtlichen Verhältnisse der einzelnen Parzellen; 
. die Einschätzung (Bonitirung) der Bereinigungsfläche; 
. die Feststellung des Meßgehalts und Werths der von den einzelnen Theilnehmern 
eingeworfenen Flächen. 
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N # 
F. 26. 
Feststellung der Bereinigungsfläche. 
Vor allem hat die Vollzugskommission die Bereinigungsfläche nach der Rihtung zu 
untersuchen, ob nicht einzelne Parzellen, welche nach Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes von der 
Theilnahme befreit sind und auch im Interesse des Ganzen von der letzteren ausgeschlossen 
werden sollten, irrigerweise unter die betheiligten Grundstücke aufgenommen worden sind, 
desgleichen ob nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen einzelne in die Bereinigungsfläche fallende 
Grundstücke von dem Unternehmen auf Grund der Bestimmungen in Art. 4 Abs. 4 und
	        
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