270
Die bestehenden Eigenthumsgrenzen sind auf dem Situationsplan mit feinen Tusch-
linien auszuziehen.
Bäume, für welche voraussichtlich eine Entschädigung zu geben ist, sind im Situations-
plan einzuzeichnen.
Zur Anfertigung eines Situationsplans darf nur ein kräftiges, dauerhaftes, gut
geleimtes Zeichenpapier, welches auf glatte feine Leinwand aufzuziehen ist, verwendet
werden.
Wenn in den Fällen des Art. 5 des Gesetzes die Anfertigung eines Situationsplans
erforderlich ist, so finden die vorstehenden Bestimmungen gleichfalls Anwendung.
S. 29.
Ermittlung der rechtlichen Verhältnisse.
Während der Anfertigung des Situationsplaus ist das nach dem neuesten Stand
der Betheiligung vom Vorsitzenden und Feldmesser erforderlichen Falls zuvor richtig ge-
stellte Verzeichniß der betheiligten Grundeigenthümer und Grundstücke (Art. 6 Ziff. 2 des
Gesetzes) dem Gemeinderathe zu dem Zweck zu übergeben, um bei jeder Parzelle etwa
bestehende besondere rechtliche Verhältnisse, wie Dienstbarkeits-, Unterpfands-, Leibgedings-,
Lehen-, Fideikommiß= und sonstige Realberechtigungen bezw. Lasten, Eigenthumsverhält-
nisse (ob Beibringen des Mannes, der Frau oder Eigenthum der Kinder, ob in Errungen-
schaftsgesellschaft oder in Gütergemeinschaft erworben), Nutzuießung, Pachtverhältnisse
u. s. w. auf Grund der öffentlichen Bücher und Akten in dem Verzeichniß genau einzu-
schreiben und die bereits vorhandenen Einträge zu kontrolliren, auch etwa sonst für noth-
wendig oder zweckmäßig erachtete Bemerkungen anzufügen. Etwaige Anstände sind im
gewöhnlichen Verfahren zu erledigen.
Andere rechtliche Verhältnisse als solche, welche in den öffentlichen Büchern einge-
tragen sind, dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn sämmtliche Interessenten sich
hiermit zuvor unterschriftlich einverstanden erklärt haben.
Das Verzeichniß ist von dem Gemeinderath bezüglich der gemachten Einträge zu be-
urkunden und dem Vorsitzenden oder dem Feldmesser kostenfrei zu übergeben.
Aenderungen in den in Abs. 1 oben bezeichneten Verhältnissen während des Laufs
einer Feldbereinigung sind sofort von dem Gemeinderathe der Vollzugskommission zum
Zweck der Berichtigung der Verzeichnisse schriftlich mitzutheilen.