Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

270 
Die bestehenden Eigenthumsgrenzen sind auf dem Situationsplan mit feinen Tusch- 
linien auszuziehen. 
Bäume, für welche voraussichtlich eine Entschädigung zu geben ist, sind im Situations- 
plan einzuzeichnen. 
Zur Anfertigung eines Situationsplans darf nur ein kräftiges, dauerhaftes, gut 
geleimtes Zeichenpapier, welches auf glatte feine Leinwand aufzuziehen ist, verwendet 
werden. 
Wenn in den Fällen des Art. 5 des Gesetzes die Anfertigung eines Situationsplans 
erforderlich ist, so finden die vorstehenden Bestimmungen gleichfalls Anwendung. 
S. 29. 
Ermittlung der rechtlichen Verhältnisse. 
Während der Anfertigung des Situationsplaus ist das nach dem neuesten Stand 
der Betheiligung vom Vorsitzenden und Feldmesser erforderlichen Falls zuvor richtig ge- 
stellte Verzeichniß der betheiligten Grundeigenthümer und Grundstücke (Art. 6 Ziff. 2 des 
Gesetzes) dem Gemeinderathe zu dem Zweck zu übergeben, um bei jeder Parzelle etwa 
bestehende besondere rechtliche Verhältnisse, wie Dienstbarkeits-, Unterpfands-, Leibgedings-, 
Lehen-, Fideikommiß= und sonstige Realberechtigungen bezw. Lasten, Eigenthumsverhält- 
nisse (ob Beibringen des Mannes, der Frau oder Eigenthum der Kinder, ob in Errungen- 
schaftsgesellschaft oder in Gütergemeinschaft erworben), Nutzuießung, Pachtverhältnisse 
u. s. w. auf Grund der öffentlichen Bücher und Akten in dem Verzeichniß genau einzu- 
schreiben und die bereits vorhandenen Einträge zu kontrolliren, auch etwa sonst für noth- 
wendig oder zweckmäßig erachtete Bemerkungen anzufügen. Etwaige Anstände sind im 
gewöhnlichen Verfahren zu erledigen. 
Andere rechtliche Verhältnisse als solche, welche in den öffentlichen Büchern einge- 
tragen sind, dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn sämmtliche Interessenten sich 
hiermit zuvor unterschriftlich einverstanden erklärt haben. 
Das Verzeichniß ist von dem Gemeinderath bezüglich der gemachten Einträge zu be- 
urkunden und dem Vorsitzenden oder dem Feldmesser kostenfrei zu übergeben. 
Aenderungen in den in Abs. 1 oben bezeichneten Verhältnissen während des Laufs 
einer Feldbereinigung sind sofort von dem Gemeinderathe der Vollzugskommission zum 
Zweck der Berichtigung der Verzeichnisse schriftlich mitzutheilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.