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welche theils durch Beschattung, theils durch Baumwurzeln den Ackerfrüchten schaden,
desgleichen auch Grunddienstbarkeiten, welche ein Hinderniß für die vollständige Benützung
und Verbesserung der Böden abgeben. (Vergl. Ges. Art. 27.)
Umgekehrt kann beispielsweise die Ertragsfähigkeit dauernd erhöht worden sein durch
bauliche Anlagen wie Schutzdämme, Drainage, Abzugsgräben, Dohlen und Brücken, Be-
wässerungsanlagen oder durch gewisse Arbeiten, wie z. B. Auffüllen tiefer Stellen, Aus-
brechen von Felsen, Herrichtung bequemer Zufahrtswege u. dergl.
S. 35.
Ermittlung des Verkehrswerths.
Ermittelt die Vollzugskommission neben dem Ertragswerth auch den Verkehrs-
werth der Bodenklassen, was ohne besondere Gründe nicht zu unterlassen ist, so hat
dies in der Weise zu geschehen, daß erhoben wird, welches der Kaufpreis für 1 Ar der
einzelnen Klassen ist, oder welcher Pachtpreis hiefür entrichtet wird und letzternfalls, wel-
chem Kapitalwerth die Rente entspricht.
Ergeben sich bei dieser Werthsermittlung erhebliche Unterschiede gegenüber der Werths-
schätzung nach §. 32 ff., so ist die Vollzugskommission berechtigt und verpflichtet, die
Klassenwerthe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der beiderseitigen Erhebungen zu
regeln.
8. 36.
Aushilfsweise Ermittlung des Rohertrags.
Zur Beseitigung von Zweifeln kann es unter Umständen angezeigt sein, eine spe-
zielle Rohertragsermittlung vorzunehmen. Hievon soll jedoch nur dann Gebrauch gemacht
werden, wenn die zu vergleichenden Böden an sich mit einem und demselben Klassen-
muster übereinstimmen.
S. 37.
Vorübergehende Werthserhöhungen und Verminderungen.
Verhältnisse, welche den Werth eines Grundstücks nur vorübergehend erhöhen oder
vermindern, z. B. Obstbäume, Weinstöcke, Hopfenstöcke, Ansaat rc., dürfen auf die Klassen-
bildung und auf die Einschätzung der Flächen in die Klassen keinen Einfluß äußern.
Sie sind vielmehr nach Art. 26 Abs. 3 und Art. 37 Ziff. Ze des Gesetzes in Geld abzu-
schätzen und zur Ausgleichung zu bringen.