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Die Zeit, wann diese Abschätzung vorzunehmen ist, wird der Beschlußfassung der
Vollzugskommission im einzelnen Fall überlassen.
Die Ergebnisse solcher Abschätzungen sind in einem von sämmtlichen Mitgliedern
der Vollzugskommission zu unterzeichnenden Verzeichniß niederzulegen.
F. 38.
Bonitirungsverzeichniß.
Nach vollzogener Bonitirung sind durch den Feldmesser die Flächen der einzelnen
Bonitirungsabschnitte (§. 33) sowie die zu jeder einzelnen Parzelle gehörigen Antheile
an den letzteren zu berechnen. Dies hat durch mindestens zwei von einander unab-
hängige graphische Methoden zu geschehen, indem aus diesen verschiedenen Berechnungen
das Mittel gezogen wird. Nachdem diese gemittelten Flächenmaße der Parzellenantheile
an den Bonitirungsabschnitten auf die Flächeninhalte der Parzellen abgeglichen worden
sind (§. 27), wird das Ergebniß nach der Reihenfolge des Situationsplans mit
schwarzen Zahlen in ein Verzeichniß (Bonitirungsverzeichniß) eingetragen.
Hierauf sind nach der Klassenwerthsbestimmung (§. 31 Abs. 1) die Geldwerthe
der Antheile jeder einzelnen Parzelle an den Bonitirungsabschnitten und daraus die
Geldwerthe der ganzen Parzellen zu berechnen und mit rothen Zahlen unter die schwarzen
Flächenzahlen des Bonitirungsverzeichnisses zu schreiben.
S. 39.
Kontrolle der Bonitirungszahlen.
Zur Kontrolle wird die ganze Bereinigungsfläche nach den bestehenden Wegen,
Gräben oder sonstigen festen Grenzen in geeignete Abtheilungen (Kontrollmassen)
zerlegt.
Sodann ist von dem Feldmesser der Flächeninhalt jeder Kontrollmasse und ihrer
Gesammtheit sowie der Flächeninhalt sämmtlicher Bonitirungsabschnitte zu berechnen.
Es muß nunmehr mit einander übereinstimmen:
a) die Summe der in der Kontrollmasse befindlichen Grundstücksflächen,
b) die Summe aller in die Kontrollmasse fallenden Bonitirungsabschnitte,
c) die Summe aller Antheile der in der Kontrollmasse befindlichen Parzellen an
den Bonitirungsabschnitten.
Die gleiche Kontrollberechnung ist mit den berechneten Geldwerthen durchzuführen.