Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Die Zeit, wann diese Abschätzung vorzunehmen ist, wird der Beschlußfassung der 
Vollzugskommission im einzelnen Fall überlassen. 
Die Ergebnisse solcher Abschätzungen sind in einem von sämmtlichen Mitgliedern 
der Vollzugskommission zu unterzeichnenden Verzeichniß niederzulegen. 
F. 38. 
Bonitirungsverzeichniß. 
Nach vollzogener Bonitirung sind durch den Feldmesser die Flächen der einzelnen 
Bonitirungsabschnitte (§. 33) sowie die zu jeder einzelnen Parzelle gehörigen Antheile 
an den letzteren zu berechnen. Dies hat durch mindestens zwei von einander unab- 
hängige graphische Methoden zu geschehen, indem aus diesen verschiedenen Berechnungen 
das Mittel gezogen wird. Nachdem diese gemittelten Flächenmaße der Parzellenantheile 
an den Bonitirungsabschnitten auf die Flächeninhalte der Parzellen abgeglichen worden 
sind (§. 27), wird das Ergebniß nach der Reihenfolge des Situationsplans mit 
schwarzen Zahlen in ein Verzeichniß (Bonitirungsverzeichniß) eingetragen. 
Hierauf sind nach der Klassenwerthsbestimmung (§. 31 Abs. 1) die Geldwerthe 
der Antheile jeder einzelnen Parzelle an den Bonitirungsabschnitten und daraus die 
Geldwerthe der ganzen Parzellen zu berechnen und mit rothen Zahlen unter die schwarzen 
Flächenzahlen des Bonitirungsverzeichnisses zu schreiben. 
S. 39. 
Kontrolle der Bonitirungszahlen. 
Zur Kontrolle wird die ganze Bereinigungsfläche nach den bestehenden Wegen, 
Gräben oder sonstigen festen Grenzen in geeignete Abtheilungen (Kontrollmassen) 
zerlegt. 
Sodann ist von dem Feldmesser der Flächeninhalt jeder Kontrollmasse und ihrer 
Gesammtheit sowie der Flächeninhalt sämmtlicher Bonitirungsabschnitte zu berechnen. 
Es muß nunmehr mit einander übereinstimmen: 
a) die Summe der in der Kontrollmasse befindlichen Grundstücksflächen, 
b) die Summe aller in die Kontrollmasse fallenden Bonitirungsabschnitte, 
c) die Summe aller Antheile der in der Kontrollmasse befindlichen Parzellen an 
den Bonitirungsabschnitten. 
Die gleiche Kontrollberechnung ist mit den berechneten Geldwerthen durchzuführen.
	        
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