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Vortheil als den anderen Theilnehmern, so hat solche die Vollzugskommission unter ge-
wissenhafter Erwägung aller in Betracht kommenden sachlichen Verhältnisse, insbesondere
auch des Umstandes, daß ein derartiges Grundstück von den gemeinsamen Anlagen im
ganzen Vortheil haben kann, in Gemäßheit des Art. 58 des Gesetzes von Beiträgen an
Flächen in entsprechendem Verhältniß freizulassen.
Dies gilt auch bezüglich der Freilassung einzelner Grundeigenthümer von Beiträgen
au Fläche und Geld auf Grund des Art. 58 Abs. 2 und 3 des Gesetzes.
Die gewährten Ausnahmen sind in einem Protokoll aufzuführen und eingehend zu
begründen; letzteres ist der Vorlage nach Art. 35 des Gesetzes zur Prüfung und Ge-
nehmigung durch die Centralstelle anzuschließen.
8. 50.
Vorausbeiträge.
Liegen Gründe vor, in Gemäßheit des Art. 57 des Gesetzes den Eigenthümern
einzelner Grundstücke die besonderen Kosten einzelner Anlagen oder Einrichtungen zuzu-
scheiden oder einen Vorausbeitrag zu den Kosten von Weganlagen aufzulegen, so hat die
Vollzugskommission hierüber ein Protokoll zu führen, aus welchem die bei der Auflegung
und Berechnung solcher besonderen Lasten befolgten Grundsätze ersichtlich sind. Das
Protokoll ist der Centralstelle zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
F. 51.
Genehmigung des Uebersichtsplans.
Der Prüfung des Ulebersichtsplans hat die Centralstelle, erforderlichenfalls nach
vorgängiger Einholung eines Gutachtens des Kulturingenieurs (vergl. insbesondere Art. 32
Abs. 4 des Gesetzes) oder nach vorgängigen Erhebungen in Gemäßheit des Art. 32 letzter
Absatz des Gesetzes, stets die größte Sorgfalt angedeihen zu lassen. Die Genehmigung
erfolgt nach freiem Ermessen und kann deshalb an Abänderungsbedingungen geknüpft
werden; doch soll über eingreifende Aenderungen des Plaus stets zuvor die Vollzugs-
kommission gehört werden, welcher es unbenommen bleibt, sich in Anstandsfällen mit den
von der beabsichtigten Aenderung vorzugsweise betroffenen Grundeigenthümern oder
sonstigen Interessenten zuvor ins Benehmen zu setzen.
Nach endgültiger Feststellung des Weg= und Grabennetzes ist dasselbe zu vermarken.