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(§. 52 Abs. 2) als auch am Geldwerth der Theilungsmasse (§. 52 Abf. 3) berechnet
und erstere Summe von letzterer Summe abgezogen, bezw. ihr zugeschlagen wird.
Das Ergebniß bildet für den einzelnen Grundeigenthümer den in Geld ausgedrückten
Anspruch an die Theilungsmasse, womit derselbe bei der Zutheilung in entsprechender
Bodenfläche und, soweit erforderlich und nach Art. 37 des Gesetzes zulässig, in Geld zu
befriedigen ist.
§. 54.
Tagfahrt zur Vorbringung von Wünschen.
Eine Tagfahrt zur Vorbringung von Wünschen bezüglich der Zutheilung ist nur
abzuhalten, wenn hiezu besondere Gründe vorliegen.
Dieselbe ist einige Tage zuvor in der Gemeinde bezw. den Gemeinden auf orts-
übliche Weise bekannt zu machen und von dem Vorsitzenden der Vollzugskommission zu
leiten.
Wünsche, welche Beachtung verdienen, sind zu Protokoll zu nehmen.
Der Vorsitzende ist berechtigt, auch den Ortsvorsteher um die Entgegennahme von
Wünschen zu ersuchen. "
g. 55.
Aufstellung und Berechnung der Elemente.
Zur Erleichterung der Zutheilungsarbeit, sowie zur rascheren Auffindung etwaiger
Rechnungsfehler hat in der Regel der Feldmesser vor Beginn des Zutheilungsentwurfs
eine Uebersicht über die Theilungsmasse durch Berechnung der sog. Elemente sich zu ver-
schaffen. Diese besteht darin, daß Abtheilungen, welche durch das neue Wegnetz entstanden
sind, in eine Anzahl paralleler Streifen (Elemente)h zerlegt werden, welche ihrer Längen-
richtung nach, soweit thunlich, mit derjenigen der neuen Grundstücke übereinstimmen.
Die Elemente sind ihrem Meßgehalt und Werth nach einzeln zu berechnen.
g. 66.
Bildung besonderer Massen.
Enthält die Bereinigungsfläche verschiedene Kulturarten, so sind in der Regel für
jede Kulturart besonders zu vertheilende Massen zu bilden, wobei jedoch Ackerland,
welches an sich oder wegen der Lage besser zum Wiesland sich eignet, zur Masse der