Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Wiesen, und Wiesland, welches sich besser zu Ackerland eignet oder vereinzelt im Acker- 
land liegt, zur Masse des Ackerlands geschlagen werden kann (vergl. S. 39). 
S. 57. 
Zutheilungsentwurf. 
Die Fertigung des Zutheilungsentwurfs ist nach Art. 36 Abs. 3 des Gesetzes Auf- 
gabe des Feldmessers. Hiebei sind neben dem Grundsatz, daß bei allen Betheiligten eine 
vollständige Ausgleichung des alten und neuen Besitzstands erfolgen soll, die Vorschriften 
des Art. 36 Abs. 3 und Art. 37 des Gesetzes genau zu beachten. 
Handelt es sich bei einer neuen Feldeintheilung zugleich um Zusammenlegung, so 
ist darauf Bedacht zu nehmen, soweit es ohne erhebliche Beeinträchtigung entgegenstehender 
anderweitiger Interessen thunlich ist, 
a) kleinen Grundeigenthümern ihren Ersatz an Grund und Boden in der Nähe 
ihres Wohnorts zuzutheilen, « 
b) denjenigen, welche schon bisher in einem Theil der Markung zusammenhängende 
größere Flächen inne hatten, dort ihren Grundbesitz anzuweisen. 
Auch in denjenigen Fällen, in welchen die Zusammenlegung nicht eigentlicher Zweck 
der Feldbereinigung ist, sollen in Gemäßheit des Art. 36 Abs. 3 des Gesetzes Wünsche 
der einzelnen Betheiligten auf Parzellenverminderung wenn irgend möglich erfüllt werden. 
Bevor der Feldmesser mit seiner Arbeit beginnt, hat die Vollzugskommission die 
Hauptgrundsätze, nach welchen er bei der Zutheilung zu verfahren hat, zu berathen und 
festzustellen. 
Der ausgearbeitete Zutheilungsentwurf ist von der Vollzugskommission genau zu 
prüfen und erforderlichen Falls in wiederholten Sitzungen richtig zu stellen. 
S. 58. 
Geldentschädigungen. 
Die Größe der nach Art. 37 Ziff. 3 und erforderlichenfalls nach Art. 27 Satz 2 des 
Gesetzes zu bemessenden Geldentschädigungen, welche den einzelneu Grundeigenthümern 
von der Vollzugskommission zuzuerkennen bezw. aufzuerlegen sind, richtet sich nach der 
Größe des, billiger Erwägung zu unterstellenden, Vortheils oder Nachtheils, welcher aus 
der Abtretung oder Zutheilung von Grundstücken der fraglichen Art, bezw. aus der 
Aenderung in den Dienstbarkeitsverhältnissen erwächst.
	        
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