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Geldausgleichungsregisters, sowie der Protokolle über die Sonderbehandlung einzelner
betheiligter Grundeigenthümer nach Maßgabe der Art. 57 und 58 des Gesetzes jedem
betheiligten Grundeigenthümer einen von dem Vorsitzenden und dem Feldmesser unter-
zeichneten Zutheilungsauszug gegen Bescheinigung zuzustellen, bei Auswärtigen durch
den Ortsvorsteher oder als eingeschriebenen Brief. Dem Auszug ist eine solche Form
zu geben, daß aus demselben nicht bloß die Nummern und der Meßgehalt der neu zu-
getheilten Parzellen, Kulturart, Gewand und Nebenlieger derselben, sondern auch ersicht-
lich ist, welche Flächen der Grundeigenthümer nach Meßgehalt und Bonitirungswerth in
das Unternehmen eingeworfen hat und welche er aus dem letzteren zurückerhalten soll,
welchen Flächenbeitrag er zu den gemeinsamen Anlagen 2c. zu leisten und welchen Betrag
er etwa wegen vorübergehender Werthserhöhungen oder Werthsverminderungen in die Kasse
zu bezahlen, beziehungsweise aus derselben zu erlangen hat, und wie etwaige besondere
privatrechtliche Verhältnisse (§. 29) auf den neuen Parzellen geregelt werden sollen.
4. Schlußverfahren.
S§. 67.
Bekanntmachung der Schlußtagfahrt.
Die Bekanntmachung der Tagfahrt sowie die Einladung zu derselben hat auf die
in §. 9 Abs. 3 und 4 oben vorgeschriebene Weise zu erfolgen.
F. 68.
Schlußtagfahrt.
Einwendungen, welche nähere Untersuchungen oder Verhandlungen auf dem Felde
nothwendig machen, sind, auch wenn sie nicht unter die in Art. 46 Satz 1 des Gesetzes
bezeichneten Fälle gehören, gleichwie die sofort zu bescheidenden Einwendungen, kurz zu
Protokoll zu nehmen, nach der Schlußtagfahrt von der BVollzugskommission, erforderlichen
Falls an Ort und Stelle, zu untersuchen, auch nöthigenfalls mit den Betheiligten zu
verhandeln und sodann zu bescheiden.
Der Bescheid ist dem Beschwerdeführer gegen Bescheinigung unter der Belehrung zu
eröffnen, daß ihm nach Art. 66 des Gesetzes das Recht zustehe, binnen zwei Wochen eine
an die Centralstelle gerichtete Beschwerde bei dem Oberamte einzureichen.
Die bezüglichen Akten sind von der Vollzugskommission mit Aeußerung dem Ober-
amt vorzulegen.