Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Uebernimmt der Gemeinderath die Ausführung der Feldbereinigung und wird die 
Vollzugskommission für aufgelöst erklärt (§. 76), so hat ersterer die in nachstehendem der 
letzteren zugewiesenen Aufgaben zu übernehmen, sofern nicht §. 76 Abs. 2 Platz greift. 
In allen Fällen steht es der Centralstelle zu, auf ihre Kosten die Ausführung der 
gemeinsamen Anlagen durch den Kulturingenieur überwachen zu lassen. Etwaige Beschwer- 
den gegen seine Anordnungen sind unmittelbar an die Centralstelle zu richten. 
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Verkauf von Massegrundstücken. 
Sind sogenannte Massegrundstücke (Ges. Art. 33 Abs. 2 Satz 2) vorhanden, welche 
zum Verkauf zu bringen sind, so hat die Vollzugskommission die Verkaufsbedingungen 
festzustellen und den Ortsvorsteher um öffentliche Versteigerung derselben zu ersuchen. 
Der Erlös fließt in die Kasse des Unternehmens. 
S. 76. 
Auflösung der Vollzugskommission. 
Durch Verfügung der Centralstelle wird die Vollzugskommission für aufgelöst er- 
klürt, wenn deren Thätigkeit nach dem Stand des Geschäfts nicht mehr erforderlich er- 
scheint. 
Die nach der Auflösung der Vollzugskommission noch vorkommenden Anträge erledigt 
die Centralstelle, soweit solche technischer Natur sind (vergl. oben §. 74). 
S. 77. 
Fortführung der Flurkarten und Primärkataster. 
Zum Zweck der Erhaltung und Fortführung der Flurkarten und Primärkataster 
ist dem Meßurkundenband desjenigen Jahrgangs, in welchem der Eigenthumsübergang 
erfolgt ist, eine vorschriftsmäßige Meßurkunde mit Handriß (§. 21 der Min.-Verf. vom 
12. Oktober 1849 Reg. Blatt S. 677) über die Feldbereinigung einzuverleiben. 
Die vorgeschriebene Anerkennung von seiten der Besitzer in der Meßurkunde ist nicht 
erforderlich. 
Die Handrisse bestehen in Kopieen des Situationsplans, welche auf Bögen in Kanz- 
leiformat herzustellen sind und nur den neuen Besitzstand mit Maßzahlen zu enthalten 
haben.
	        
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