Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Feldbereinigung ganz oder theilweise durch gesetzmäßige Beschlüsse der Gemeindebehörden 
zur vorschußweisen oder endgültigen Tragung auf die Gemeindekasse übernommen, 
so gelten bezüglich der Aufbringung der erforderlichen Geldmittel, der Dekretur der Kosten 
und der Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben die allgemeinen, diesbezüglich für 
die G d ögensverwaltung bestehenden Vorschriften. 
Im Falle eines theilweisen Wiederersatzes der ausgelegten Kosten durch die Be- 
theiligten kommen gleichzeitig die §§. 87 bis 89 unten zur entsprechenden Anwendung, 
  
F. 87. 
Sind die Kosten einer Feldbereinigung ganz oder theilweise in Gemäßheit des 
Art. 56 des Gesetzes auf die betheiligten Grundeigenthümer umzulegen, so haben 
letztere durch einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden Beschlüsse darüber zu fassen, 
ob die zur Durchführung der Feldbereinigung erforderlichen baaren Geldmittel zunächst 
durch Anlehen beziehungsweise zu erlangende unverzinsliche Vorschüsse oder durch jeweilig 
nach Bedürfniß zu erhebende Beiträge der Betheiligten gegen spätere Abrechnung auf- 
gebracht und im ersteren Fall auf welche Weise die Anlehen beziehungsweise erhaltenen 
Vorschüsse zurückbezahlt werden sollen. 
Sind auch die für die Anfangsarbeiten der Feldbereinigung erforderlichen Geld- 
mittel durch Umlage aufzubringen, so haben obige Beschlüsse vor Beginn der Arbeiten 
zu erfolgen. 
Werden Anlehen gemacht, so muß vom Beginn des Unternehmens an alljährlich 
mindestens ein solcher Betrag auf die betheiligten Grundeigenthümer umgelegt werden, 
welcher hinreicht, die Zinsen der Schuld sowie etwaige Verwaltungskosten zu decken. 
Alle in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen zu fassenden Beschlüsse sind in 
ein von sämmtlichen bei der Beschlußfassung Anwesenden zu unterzeichnendes Statut 
zu vereinigen, welches der Centralstelle zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen ist. 
8. 88. 
Sobald sämmtliche Kosten eines Unternehmens feststehen, hat zutreffenden Falls die 
endgültige Umlage derselben auf die betheiligten Grundeigenthümer zu erfolgen. 
An dem Gesammtkostenbetrag sind etwaige freiwillige Beiträge von dritter Seite, 
sowie die von einzelnen Grundeigenthümern zu zahlenden Sonderbeiträge in Abzug zu
	        
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