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wählten ortsansässigen Mitglieder der Vollzugskommission (Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes)
übertragen werden.
Der Rechner ist von dem Ortsvorsieher in Pflichten zu nehmen.
Ueber die Belohnung des Rechners sowie darüber, ob und bejahenden Falls in
welchem Betrag und in welcher Weise derselbe eine Kaution zu leisten hat, haben die
betheiligten Grundeigenthümer Beschluß zu fassen.
Wird im späteren Verlauf die Stelle des Rechners erledigt, so hat der Vorsitzende
der Vollzugskommission und nach Auflösung der letzteren (§. 76) der Ortsvorsteher eine
neue Wahl durch die umlagepflichtigen Grundeigenthümer herbeizuführen.
§. 91.
Ist für das Kassen= und Rechnungswesen ein besonderer Rechner von den betheiligten
Grundbesitzern aufgestellt worden (§. 90 Abs. 2) und sind auf letztere nach Auflösung
der Vollzugskommission (§. 76) noch periodische Umlagen zu machen, so hat stets vor
dieser Auflösung der Vorsitzende der Vollzugskommission bei dem Gemeinderathe den
Antrag zu stellen, das Kassen= und Rechnungswesen des Unternehmens auf Kosten der
Gemeinde zu übernehmen.
Verweigert der Gemeinderath diese Uebernahme, so sind die Kosten der Verwaltung
des Kassen= und Rechnungswesens alljährlich von dem Rechner den Umlagebeträgen hin-
zuzuschlagen.
§. 92.
Nach Ablauf eines jeden Monats sind, sofern in gegenwärtiger Verfügung nicht
besondere Bestimmungen getroffen sind, von dem Vorsitzenden der Vollzugskommission
sämmtliche aufgelaufenen Rechnungsbelege nebst beurkundeter Kostenzusammen-
stellung in den Fällen der endgültigen Uebernahme der Kosten auf die Gemeindekasse
dem Gemeinderathe, in allen andern Fällen der Centralstelle zur Prüfung und
Zahlungsanweisung vorzulegen.
In dringlichen Fällen ist der Vorsitzende, sofern es sich nicht um Gebührenanrech-
nungen (§. 23) handelt, zu Zahlungsanweisungen befugt; es sind aber sodann solche
nachträglich dem Gemeinderathe, bezw. der Centralstelle zur Prüfung vorzulegen.
8. 93.
Die Bescheinigungen für die Kasse des Unternehmens erfolgen durch den Rechner;