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F. 104.
Gleichzeitig sind Register über den alten und neuen Besitzstand
anzulegen, in welchen die Namen der betheiligten Eigenthümer, der Meßgehalt und, wenn
eine Schätzung der betheiligten Grundstücke stattgefunden hat, auch der Werth der alten
und neuen Grundstücke ihre rechtlichen Verhältnisse (§§. 29 und 59) vor und nach der
Bereinigung, die von den einzelnen Theilnehmern abzutretenden beziehungsweise anzu-
nehmenden Flächen und ihre Werthe, vorübergehende Werthserhöhungen oder „Vermin-
derungen abzutretender oder anzunehmender Flächen, zutreffendenfalls die Antheile der
einzelnen Theilnehmer an den Kosten des Flächenankaufs, sowie etwaige Vorausbeiträge,
und endlich die Summen, welche die einzelnen Theilnehmer in die gemeinsame Kasse zu
bezahlen oder aus derselben zu empfangen haben, in übersichtlicher Weise enthalten sind.
§. 105.
Nach Vollzug der in den §§. 103 und 104 bezeichneten Geschäfte hat die Vollzugs-
kommission der Centralstelle sämmtliche Bereinigungsakten und Pläne zur Prüfung vor-
zulegen. Nach Erledigung etwaiger bei der Prüfung zu Tag getretener Fehler und
Anstände ist jedem Theilnehmer in Gemäßheit des Art. 73 des Gesetzes ein Auszug
aus den Registern (§. 104) gegen Bescheinigung zuzustellen, sowie gleichzeitig bei dem
Oberamt der Antrag auf Abhaltung der Schlußtagfahrt (Art. 74 des Gesetzes) zu
stellen. Bezüglich der letzteren kommen die Vorschriften der §§. 67 bis 73 oben zu ent-
sprechender Anwendung.
S. 106.
Soweit in den §§. 100 bis 105 nicht besondere Vorschriften gegeben sind, finden
die Bestimmungen in den 88. 1 bis 99 oben auch auf das abgekürzte Verfahren ent-
sprechende Anwendung.
Stuttgart, den 19. Juli 1886.
Hölder.