Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

315 
M 21. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 7. August 1886. 
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betreffend die Hegezeit des Wildes. Vom 30. Juli 1886. 
  
fönigliche Verordnung, betreffend die Hegezeit des Wildes. 
Vom 30. Juli 1886. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem durch die seit Erlassung der Königlichen Verordnung vom 12. August 1878, 
betreffend die Hegezeit des Wildes, gemachten Erfahrungen sich eine Abänderung der in 
dieser Verordnung festgesetzten Termine für die Hegezeit des Wildes als Bedürfniß 
gezeigt hat, verordnen und verfügen Wir auf Grund des Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 27. Oktober 1855, betreffend die Regelung der Jagd, und unter Bezugnahme auf 
Art. 39 Ziffer 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des 
Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich, nach An- 
hörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
S. 1. 
Die Hegezeit, innerhalb welcher Wild weder erlegt, noch gefangen, noch zum Verkauf 
gebracht oder angekauft werden darf, wird nach den einzelnen Thiergattungen in folgender 
Weise bestimmt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.