Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

3z19 
22. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 19. August 1886. 
  
Inhalt. 
Bekanntmachung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend die Uebereinkunft zwischen dem Deutschen 
Reiche und der Schweiz wegen gegenseitigen Verzichts auf die Beibringung von Trauerlaubnißscheinen. Vom 
28. Juli 1886. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend das Erlöschen 
der Berechtigung ciner Lehranstalt zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den 
einjährig freiwilligen Militärdienst. Vom 7. August 1886. — Verfügung des Finanzministeriums, betreffend 
die Kontrolle des Durchfuhrverkehrs mit vereinsländischem Wein und Obstmost. Vom 9. August 1886. 
  
Hekauntmachung der Ministerien der Justiz und des Innern, 
betreffend die Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz wegen gegenseitigen 
Verzichts auf die geibringung von Tranerlanbnuißscheinen. 
Vom 28. Juli 1886. 
Nachstehend wird die in Nr. 29 des Centralblatts für das Deutsche Reich vom 
16. Juli 1886 S. 232 ff. veröffentlichte Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche 
und der Schweiz wegen gegenseitigen Verzichts auf die Beibringung von Trauerlaubniß= 
scheinen vom 4. Juni 1886 zum Abdruck gebracht. 
Die betheiligten Behörden werden zu Beachtung dieser Uebereinkunft mit dem An- 
fügen angewiesen, daß nach einer Erklärung der Schweiz die von einem Schweizer im 
Ausland in Gemäßheit des dortigen formellen und materiellen Rechts abgeschlossene Ehe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.