Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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8. 6. 
Als Lehrmittel dienen: 
1) die Sammlungen der Anstalt, nämlich: die Bibliothek, die Vorlagen und Muster- 
blätter für die verschiedenen Zweige des Unterrichts, die Sammlungen von Ab- 
güssen für Ornamentik und Figuren, von Nachbildungen alter und moderner 
Arbeiten in Gold, Silber und Elfenbein, die Sammlung von Schiülerarbeiten 
auf allen Gebieten des Unterrichts; 
2) die allgemeinen Sammlungen des Staats für Wissenschaft, Kunst und Alterthum, 
die Sammlungen der Centralstelle für Gewerbe und Handel; 
3) die mit der Anstalt verbundenen Ateliers für das Ziseliren, Holzschnitzen und für 
die Keramik; 
4) das lebende Modell; endlich werden 
5) von den Lehrern mit den Schülern Exkursionen zum Zwecke der Besichtigung 
und Aufnahme von Kunstwerken vorgenommen. 
S. 7. 
Die Schüler der Kunstgewerbeschule sind entweder ordentliche, wenn sie eine voll- 
ständige Ausbildung nach Maßgabe des Lehrplans der Schule in dessen ganzem Umfange 
(Vorklasse und Fachkurs) erstreben und zu diesem Zweck an dem gesammten, für die 
betreffende Abtheilung vorgesehenen Unterricht theilnehmen, oder außerordentliche, wenn 
sie nur für einzelne Unterrichtsfächer der Vorklasse oder der Fachkurse zugelassen wurden. 
F. B. 
Zur Aufnahme in die Kunstgewerbeschule als ordentlicher Schüler ist erforderlich: 
1) ein bestimmtes Alter, nämlich für die Vorklasse in der Regel das zurückgelegte 
16e, für die Fachkurse in der Regel das zurückgelegte 171c Lebensjahr; 
2) ein Zeugniß über sittlich gute Aufführung; 
3) bei Minderjährigen Nachweis der elterlichen oder vormundschaftlichen Einwilligung; 
4) in der Regel Nachweis einer mindestens zweijährigen erfolgreichen praktischen Thä- 
tigkeit in dem betreffenden Industriezweige, welcher durch ein Zeugniß der Lehr- 
herrn bezw. Arbeitgeber zu liefern ist; 
5) der Nachweis der erforderlichen künstlerischen Befähigung und Vorbildung.
	        
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