334
In dieser Beziehung wird neben dem Ausweise über eine hinreichend genossene
Schulbildung verlangt:
a) bei dem Eintritt in die Vorklafse diejenige Fertigkeit im Freihandzeichnen und
geometrischen Zeichnen (Modelliren), welche in den gewerblichen Fortbildungs-
schulen des Landes erworben werden kann, und welche durch Vorlegung von Schul-
zeugnissen und selbstgefertigten Zeichenarbeiten, unter Umständen durch eine beson-
dere Prüfung nachzuweisen ist;
b) bei dem Eintritt in einen Fachkurs genügende Ausbildung in den Fächern der
Vorklasse. Diese ist durch Erstehung einer Prüfung zu erweisen, welche alljährlich
zu Anfang Oktobers stattfindet und auf sämmtliche Unterrichtsgegenstände der
Vorklasse sich erstreckt. Neueintretende, welche die Vorklasse nicht besucht haben,
können ausnahmsweise von der Theilnahme an dieser Prüfung entbunden werden,
wenn sie sich über den Besitz der für die genügende Erstehung derselben erforder-
lichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf sonstigem Wege ausweisen.
S. 9.
Die Zulassung als außerordentlicher Schüler ist durch die in §. 8 Ziffer 1—4
genannten Nachweise und durch den Besitz derjenigen Vorkenntnisse bedingt, ohne welche
die betreffenden einzelnen Unterrichtszweige nicht mit Nutzen besucht werden könnten.
§. 10.
Die Anmeldung zum Eintritt in die Schule geschieht bei der Direktion der Anstalt.
Die Aufnahme oder Zulassung in die Vorklasse wird von dem Vorstand, in
zweifelhaften Fällen von dem Lehrerkonvent verfügt. Ueber das Vorrücken und die
Aufnahme oder die Zulassung in die Fachkurse entscheidet der Lehrerkonvent.
S. 11.
Da das Schuljahr an der Kunstgewerbeschule je im Herbst beginnt, so findet der
Eintritt neuer Schüler am zweckmäßigsten zu diesem Zeitpunkt statt.
Im Laufe eines bereits begonnenen Unterrichtskurses kann die Aufnahme oder Zu-
lassung eines Schülers nur ausnahmsweise gewährt werden.
§. 12.
Die ordentlichen Schüler der Vorklasse sowohl als der Fachkurse haben sich in ihrem