Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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nisse und Verhalten Zeugnisse durch die Direktion ausgestellt. Außerordentliche Schüler 
können auf Verlangen ein gleiches Zeugniß erhalten. 
§. 19. 
Um auch weiteren Kreisen einen Einblick in die Thätigkeit der Schule zu gewähren, 
wird alle zwei Jahre am Schlusse des Wintersemesters eine öffentliche Ausstellung von 
Schülerarbeiten veranstaltet. 
8. 20. 
Um den Schülern Gelegenheit zu geben, sich nach Vollendung ihrer Studien über 
die von ihnen erworbenen Kenntnisse durch ein Diplom auszuweisen, werden jedes Jahr 
Diplomprüfungen gehalten, bei welchen in sämmtlichen für die betreffende specielle 
Fachbildung wesentlichen Lehrgegenständen geprüft wird. Das Nähere über diese Prü- 
sungen ist durch ein besonderes Statut festgestellt. 
F. 21. 
In Absicht auf die Disciplin bestehen für die Schüler der Kunstgewerbeschule 
besondere Statuten, auf welche die Schüler beim Eintritt verpflichtet werden. 
F. 22. 
Die im erforderlichen Fall in Anwendung zu bringenden Disciplinarmittel 
sind: einfacher Verweis durch den betreffenden Lehrer oder durch den Vorstand der An- 
stalt; geschärfter Verweis vor dem Lehrerkonvent; Entziehung der Benefizien und Stipen- 
dien (§§. 15. 16); Bedrohung mit dem Ausschluß, und wirklicher Ausschluß aus der 
Anstalt, und zwar für eine bestimmte Zeitdauer oder für immer. 
Der Ausschluß aus der Schule wird insbesondere verfügt: 
wegen öfteren oder längeren unentschuldigten Wegbleibens vom Unterricht; wegen hart- 
näckigen Ungehorsams, und wegen unsittlichen Lebenswandels oder gemeiner Vergehen. 
g. 23. 
Die unmittelbare Verwaltung der Kunstgewerbeschule wird von dem Vorstand 
und dem Lehrerkonvent derselben besorgt. 
g. 24. 
Der Vorstand, welcher zugleich Mitglied der Kommission für die gewerblichen Fort-
	        
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