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bildungsschulen ist, wird auf den Vorschlag des Ministeriums des Kirchen= und Schul-
wesen von Seiner Majestät dem König ernannt.
Der Vorstand hat nach außen die Schule in allen ihren Beziehungen sowohl
dem Publikum als den öffentlichen Behörden gegenüber zu vertreten.
Er ist für einen möglichst guten Stand derselben in Beziehung auf Unterricht, Dis-
ciplin, und ökonomische Verwaltung verantwortlich.
Er verpflichtet das an der Anstalt angestellte Lehramts= und Dienstperfonal und
führt die Aufsicht über dasselbe mit allen hieraus fließenden Befugnissen. Er verpflichtet
die in die Anstalt aufgenommenen Schüler und besorgt nächst den einzelnen Lehrern die
Aufrechterhaltung der Disciplin unter den Schülern.
Er führt endlich in dem Lehrerkonvent der Schule den Vorsitz.
S§. 25.
Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorstand in der Leitung der Anstalt,
woferne nicht hiewegen besondere Verfügung getroffen wird, durch den dem Dienstalter
nach ältesten Lehrer der Schule vertreten.
g. 26.
Zur Unterstützung in der Führung der Vorstandschaft, insbesondere zur Besorgung
sämmtlicher bei der Kunstgewerbeschule vorkommenden Kanzleigeschäfte ist dem Vorstand
ein eigener Beamter beigegeben, welcher auch die Kassen- und Rechnungsführung
besorgt.
8. 27.
Der Lehrerkonvent der Kunstgewerbeschule besteht unter dem Vorsitze des Vor-
stands, oder seines Stellvertreters aus sämmtlichen definitiv angestellten Lehrern der An-
stalt und einem Vertreter der Centralstelle für Gewerbe und Handel, welcher von dieser
aus ihrer Mitte gewählt und im Falle der Uebereinstimmung der Ministerien des Innern
und des Kirchen= und Schulwesens von letzterem auf die Dauer von drei Jahren zum
Mitglied des Lehrerkonvents bestellt wird.
§. 28.
Der Lehrerkonvent ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorstand oder dessen Stell-
vertreter wenigstens die Hälfte der Mitglieder desselben anwesend ist.