Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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bildungsschulen ist, wird auf den Vorschlag des Ministeriums des Kirchen= und Schul- 
wesen von Seiner Majestät dem König ernannt. 
Der Vorstand hat nach außen die Schule in allen ihren Beziehungen sowohl 
dem Publikum als den öffentlichen Behörden gegenüber zu vertreten. 
Er ist für einen möglichst guten Stand derselben in Beziehung auf Unterricht, Dis- 
ciplin, und ökonomische Verwaltung verantwortlich. 
Er verpflichtet das an der Anstalt angestellte Lehramts= und Dienstperfonal und 
führt die Aufsicht über dasselbe mit allen hieraus fließenden Befugnissen. Er verpflichtet 
die in die Anstalt aufgenommenen Schüler und besorgt nächst den einzelnen Lehrern die 
Aufrechterhaltung der Disciplin unter den Schülern. 
Er führt endlich in dem Lehrerkonvent der Schule den Vorsitz. 
S§. 25. 
Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorstand in der Leitung der Anstalt, 
woferne nicht hiewegen besondere Verfügung getroffen wird, durch den dem Dienstalter 
nach ältesten Lehrer der Schule vertreten. 
g. 26. 
Zur Unterstützung in der Führung der Vorstandschaft, insbesondere zur Besorgung 
sämmtlicher bei der Kunstgewerbeschule vorkommenden Kanzleigeschäfte ist dem Vorstand 
ein eigener Beamter beigegeben, welcher auch die Kassen- und Rechnungsführung 
besorgt. 
8. 27. 
Der Lehrerkonvent der Kunstgewerbeschule besteht unter dem Vorsitze des Vor- 
stands, oder seines Stellvertreters aus sämmtlichen definitiv angestellten Lehrern der An- 
stalt und einem Vertreter der Centralstelle für Gewerbe und Handel, welcher von dieser 
aus ihrer Mitte gewählt und im Falle der Uebereinstimmung der Ministerien des Innern 
und des Kirchen= und Schulwesens von letzterem auf die Dauer von drei Jahren zum 
Mitglied des Lehrerkonvents bestellt wird. 
§. 28. 
Der Lehrerkonvent ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorstand oder dessen Stell- 
vertreter wenigstens die Hälfte der Mitglieder desselben anwesend ist.
	        
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