Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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8. 29. 
Der Lehrerkonvent beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. 
Im Falle der Stimmengleichheit hat der Vorstand (oder sein Stellvertreter), der 
sonst keine zählende Stimme hat, die entscheidende Stimme. 
g. 30. 
Der Lehrerkonvent hat 
A. in Angelegenheiten, welche die Kompetenz des Vorstands übersteigen, ohne jedoch 
der Behandlung der vorgesetzten Behörde zu unterliegen, selbständig zu entscheiden. 
Dahin gehören insbesondere: 
Feststellung des halbjährlichen Stundenverzeichnisses auf Grund des genehmigten 
Lehrplans der Schule; 
Entscheidung von Differenzen zwischen einzelnen Lehrern in Beziehung auf den 
Unterricht überhaupt, oder auf die Wahl der Stunden für denselben, oder die Verwen- 
dung der für Unterricht und Studium bestimmten Gelasse; Anschaffung von Lehrmitteln 
innerhalb des Etats, Verfügung in Betreff der Exkursionen mit Schülern im Inlande; 
Entscheidung bezüglich der Aufnahme oder der Zulassung von Schülern in die Vorklasse 
in zweifelhaften Fällen, bezüglich des Vorrückens und der Aufnahme oder der Zulassung 
von Schülern in die Fachkurse, sowie bezüglich des Uebertritts von einem Fachkurs in 
einen andern; Gewährung von Nachlässen am Unterrichtsgeld innerhalb eines Viertheils 
der Gesammtsumme der Unterrichtsgelder von den Schülern; Erkennung auf Entziehung 
von Benefizien und Stipendien, auf Bedrohung mit dem Ausschlusse, sowie auf wirklichen 
Ausschluß aus der Anstalt. 
:. In den übrigen Angelegenheiten der Kunstgewerbeschule hat der Lehrerkonvent 
eine höhere Entscheidung einzuholen, und zu diesem Behufe durch die Direktion dem 
Ministerium die entsprechenden Anträge vorzulegen, bezw. die ihm von den letzteren auf- 
getragenen Gutachten zu erstatten; 
so namentlich 
bei allen Fragen, welche das Schulgebäude und dessen Zubehörden betreffen; 
bei Aenderungen in den statutarischen Bestimmungen und organischen Einrichtungen 
der Anstalt; 
bei Modifikationen im Lehrplan der Anstalt;
	        
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