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bei Vorkehrungen für den Unterricht im Falle länger dauernder Verhinderung eines
Lehrers, oder während der Erledigung einer Lehrstelle;
bei Besetzung erledigter Lehrstellen, sowie des Verwaltungsamtes und der niederen
Dienste an der Schule;
bei Errichtung neuer Lehrstellen, Aemter oder niederer Dienste an der Schule; wie
bei der Veränderung oder Aufhebung der schon bestehenden;
bei Einführung neuer Unterrichtsmittel für die Schule, sowie bei Aenderungen in
Absicht auf die schon bestehenden;
bei Festsetzung von Dienstvorschriften und Statuten über die Verwaltung und Be-
nützung der an der Schule vorhandenen Unterrichtsmittel und Sammlungen;
bei Erlassung neuer Anordnungen und Vorschriften in Bezug auf die Disciplin;
bei Beschwerden gegen die eigenen Disciplinarverfügungen des Lehrerkonvents;
bei Regulirung der Gehalte und etwaiger Nebenbezüge der Lehrer, Beamten und
niederen Diener der Anstalt;
bei Verleihung von Reiseunterstützungen an Lehrer der Anstalt aus den hiefür be-
stimmten Etatsmitteln;
bei Festsetzung der Beträge des Eintritts- und Unterrichtsgeldes, und anderer etwa
von Angehörigen der Anstalt zu entrichtenden Gebühren;
bei Verleihung von Stipendien;
bei Entwerfung des Etats der Kunstgewerbeschule;
bei der Frage von der Deckung außerordentlicher im Etat nicht vorgesehener Aus-
gaben, wie andererseits von der Verwendung etwaiger bei der Verwaltung der Anstalt
zu Tage getretener Ueberschüsse.
g. 31.
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Lehrerkonvents ist ein fortlaufendes
genaues Protokoll zu führen, welches nach jeder Sitzung von dem Vorstand unterzeichnet
wird.
g. 32.
Da die Kunstgewerbeschule mit ihren verschiedenen Einrichtungen nicht bloß Lehr-
zwecken, sondern auch den Interessen der Kunstindustrie zu dienen hat, so wird bei der
Leitung der Anstalt hierauf in jeder möglichen Weise Rücksicht genommen und nament-
lich dafür gesorgt werden, daß etwaigen Wünschen, welche diesfalls von der mit der Pflege
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