Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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der Gewerbe betrauten Staatsbehörde an die Lehrer der Kunstgewerbeschule gestellt, oder 
welche aus dem Kreise der Industriellen durch Bestellung von Entwürfen u. s. w. oder 
in Absicht auf Berathung in kunstgewerblicher Richtung an die Lehrer der Schule gebracht 
werden, in jeder thunlichen Weise Rechnung getragen werde. 
g. 33. 
Die Aufsicht über die Kunstgewerbeschule wird unmittelbar, ohne eine Zwischen- 
behörde, von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens geführt, welches bei tech- 
nischen Fragen, sowie bei Fragen von besonderer Bedeutung sich vorbehält, sich durch 
Beiziehung weiterer Sachverständigen berathen zu lassen, insbesondere den Ausschuß des 
Württ. Kunstgewerbevereins um ein Gutachten zu ersuchen. 
F. 34. 
Für den Zweck der Aufsichtsführung hat der Vorstand der Kunstgewerbeschule am 
Ende eines jeden Schuljahrs über die Verwaltung und den Zustand der Anstalt einen 
eingehenden Rechenschaftsbericht an das Ministerium zu erstatten. 
——" 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink. (Chr. Scheufele.)
	        
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