Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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bei, daß dieselben die erforderliche Tragfähigkeit und Biegbarkeit nicht mehr besitzen, so 
darf an den betreffenden Seilen, von denen die untersuchten Seilenden abgehauen sind, 
keine Seilfahrt mehr stattfinden. 
Bei der Köpe'schen Fördereinrichtung, bei welcher ein Abhauen des Seils alle vier 
Monate nicht zuläßig ist, darf das bei der Prüfung (8. 19) gut erfundene Förderseil 
nicht länger als zwei Jahre zur Seilfahrt benützt werden. Die abgelegten Seile der 
Köpe'schen Förderung sind nach zweijährigem Gebrauch einer abermaligen Untersuchung 
in Gegenwart des Bergmeisters oder in einer von dem Bergamt bezeichneten Material- 
prüfungsanstalt zu unterwerfen. 
g. 21. 
Beim Auflegen eines neuen Seiles sind die Seilscheiben zu revidiren und die in den 
Rinnen der letzteren entstandenen scharfen Kanten zu entfernen. 
Alle Verbindungsstücke zwischen Seil und Förderkorb sind mindestens alle drei Jahre, 
ebenso die Federn der Fangvorrichtungen und zwar die Spiralfedern mindestens alle 
drei Monate und die Blattfedern mindestens alle sechs Monate durch neue zu ersetzen. 
Ueber den Vollzug ist sofort Eintrag in's Zechenbuch zu machen. 
. 22. 
Die Seile und deren Befestigung an den Seiltrommeln und Förderschalen, die 
Seilscheiben mit ihren Achsen und Fanglagern, die Förderschalen und die Fangvorrichtungen 
müssen täglich bei Tageslicht von den damit betrauten zuverläßigen Personen besichtigt werden. 
Es ist zu diesem Zweck vor deren Augen bei Beginn jeder Schicht jedes Seil mit voller 
Belastung mindestens einmal in den Schachttrümmern langsam auf= und abzuwinden. 
Der Maschinenwärter hat den Teufenzeiger und die sonst noch vorhandenen Vor- 
richtungen zur Erkennung des Standes der Förderschalen in den Schachttrümmern in gutem 
Zustand zu erhalten und vor Beginn jeder Schicht auf ihre richtige Stellung zu prüfen. 
S. 23. 
Das Mitführen brennender Lampen seitens der Mannschaften während der Seil- 
fahrt ist nicht gestattet; dagegen ist für die Beleuchtung der Förderschalen sowie der Füll- 
orte und bei mangelnder Tageshelle der Hängebank von seiten der Grubenverwaltung 
zu sorgen. 
§. 24. 
Den Anordnungen der Abnehmer und Anschläger ist die fahrende Mannschaft unbe-
	        
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