Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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1) die mit der periodischen Untersuchung des Schachtes Beauftragten (§. 17), 
2) die mit der Revision der Seilscheiben beim Auflegen neuer Seile Beauftragten 
G 20), 
3) die mit Prüfung der Seile und sonstigen Theile der Seilfahrtsvorrichtungen 
Beauftragten (§. 22), 
4) die mit Führung der Aufsicht und Abgabe der Signale bei der Seilfahrt Beauf- 
tragten (§. 24) 
mit den Bestimmungen dieser Verordnung bekannt zu machen, dieselben mit Instruktion 
zu versehen und mit dem ausdrücklichen Vermerk, daß und wann dies geschehen, deren 
Namen im's Zechenbuch einzutragen. 
§. a1. 
Ferner hat der Betriebsführer: 
1) die Namen derjenigen Aufseher, Anschläger und Abnehmer, welche mit den im 
vorhergehenden Paragraph aufgeführten Funktionen verantwortlich beauftragt sind, 
2) das bei der Seilfahrt anzuwendende Signal und 
3) die Zahl der Personen, welche gleichzeitig in einer Förderschale fahren dürfen, 
durch Anschlag in großer deutlicher Schrift an der Hängebank, an den Füllörtern und 
in der Bergmannsstube bekannt zu machen. 
8g. 32. 
Eine Abschrift dieser Bergpolizeiverordnung muß in der Bergmannsstube so ange- 
schlagen werden, daß dieselbe von Jedermann bequem gelesen werden kann. 
g. 33. 
Für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist in erster Linie der 
Betriebsführer verantwortlich; es sind jedoch alle mit der unmittelbaren Leitung und 
Aufsicht eines Bergwerks betrauten Personen verpflichtet, die Befolgung derselben zu über- 
wachen und die ihnen unterstellten Arbeiter von der Uebertretung derselben abzuhalten. 
Stuttgart, den 24. November 1886. 
K. Oberbergamt. 
Rüdinger. 
Gesehen: 
der Staatsminister des Innern: 
Hölder. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele). 
 
	        
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