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1) die mit der periodischen Untersuchung des Schachtes Beauftragten (§. 17),
2) die mit der Revision der Seilscheiben beim Auflegen neuer Seile Beauftragten
G 20),
3) die mit Prüfung der Seile und sonstigen Theile der Seilfahrtsvorrichtungen
Beauftragten (§. 22),
4) die mit Führung der Aufsicht und Abgabe der Signale bei der Seilfahrt Beauf-
tragten (§. 24)
mit den Bestimmungen dieser Verordnung bekannt zu machen, dieselben mit Instruktion
zu versehen und mit dem ausdrücklichen Vermerk, daß und wann dies geschehen, deren
Namen im's Zechenbuch einzutragen.
§. a1.
Ferner hat der Betriebsführer:
1) die Namen derjenigen Aufseher, Anschläger und Abnehmer, welche mit den im
vorhergehenden Paragraph aufgeführten Funktionen verantwortlich beauftragt sind,
2) das bei der Seilfahrt anzuwendende Signal und
3) die Zahl der Personen, welche gleichzeitig in einer Förderschale fahren dürfen,
durch Anschlag in großer deutlicher Schrift an der Hängebank, an den Füllörtern und
in der Bergmannsstube bekannt zu machen.
8g. 32.
Eine Abschrift dieser Bergpolizeiverordnung muß in der Bergmannsstube so ange-
schlagen werden, daß dieselbe von Jedermann bequem gelesen werden kann.
g. 33.
Für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist in erster Linie der
Betriebsführer verantwortlich; es sind jedoch alle mit der unmittelbaren Leitung und
Aufsicht eines Bergwerks betrauten Personen verpflichtet, die Befolgung derselben zu über-
wachen und die ihnen unterstellten Arbeiter von der Uebertretung derselben abzuhalten.
Stuttgart, den 24. November 1886.
K. Oberbergamt.
Rüdinger.
Gesehen:
der Staatsminister des Innern:
Hölder.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).