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Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August k. Is.
an die Brandversicherungskasse einzuliefern ist.
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für
den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu sorgen
und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. März 1887 an den Ver-
waltungsrath einzusenden.
Stuttgart, den 26. November 1886.
Hölder.
bekanntmachung der Tivilkammer des Landgerichts Nottweil,
betreffend die Errichtung eines Familiensideikommisses durch den verstorbenen Freiherrn
arl Friedrich Kuno von Wiederhold, Generallieutenant und Staateminister a. D. in kudwigsburg.
Vom l. Dezember 1886.
Der am 14. Dezember 1885 verstorbene Freiherr Karl Friedrich Kuno von
Wiederhold, Generallieutenant und Staatsminister a. D. hat in seiner letztwilligen
Verfügung vom 1. Jannar 1885 ein Familienfideikommiß über seinen exemten und nicht
exemten Grundbesitz in Rietheim, O. A. Tuttlingen, und Balgheim, O.A. Spaichingen,
errichtet, und unter Ernennung seines Sohnes Conrad Freiherrn von Wiederhold,
Mojor a. D., zum ersten Fideikommißinhaber die ehelich-männliche Deszendenz dieses
Sohnes und für den Fall des Erlöschens derselben die ehelich= männliche Deszendenz
seiner Tochter Emilie, verehelichter Freifrau von Varnbüler, zur Nachfolge gemäß den
Regeln der Primogenitur berufen.
Nachdem dieses Familienfideikommiß durch Beschluß der Civilkammer vom Heutigen
unter Vorbehalt der Rechte Dritter, insbesondere des bestehenden Rechts eines Pfand-
gläubigers, gerichtlich bestätigt worden ist, wird solches hiemit öffentlich bekannt gemacht.
Rottweil, den 1. Dezember 1886.
Lang.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink. (Chr. Scheufele.)