Full text : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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halten.  Ein  verbundenes  Ganze  bildeten  die  übrigen  beiden  Stände,  die
„Mannschaft“,  später  Ritterschaft  geheißen,  und  die  Städte.  Die  erste
Classe  —  Curie  —  der  Stände  bildeten  hiernach  Prälaten,  Grafen
und  Herren,  die  zweite  die  Ritterschaft,  die  dritte  die  Städte.

Die  Ritterschaft  bestand  aus  den  Besitzern  der  Rittergüter,
welche  in  schriftsässige  und  amtsässige  eingetheilt  waren.  Nur  die
ersteren  hatten  das  Recht  persönlich  auf  den  Landtagen  zu  erscheinen;
  die  Besitzer  amtsässiger  Rittergüter  schickten  Abgeordnete,
jedoch  aus  einem  Amte  nicht  über  zwei.  Da  in  den  sächsischen
Landen  der  Bürgerstand,  wie  urkundlich  nachweisbar,  Lehensfähigkeit
  besessen  hat,  so  wird  von  Hausmann')  und  anderen  sächsischen
Staatsrechtskundigen  angenommen,  daß  ursprünglich  auch  die  bürgerlichen
  Besitzer  schriftsässiger  Rittergüter  unter  der  Ritterschaft  auf  den
Landtagen  zu  erscheinen  berechtigt  gewesen  seien.  Bereits  das
sechzehnte  Jahrhundert  machte  indessen  den  Adel  des  schriftsässigen
Lehnsmanns  zur  Bedingung  des  Erscheinens  auf  den  Landtagen.
Das  siebenzehnte  Jahrhundert  ging  noch  weiter,  indem  es  das  Erforderniß
  des  Ahnenbesitzes  beigefügt  wissen  wollte.  Die  diesfallsigen
  Bemühungen  der  Ritterschaft  trugen  schließlich  den  Sieg
davon,  indem  durch  das  kurfürstliche  Decret  vom  15  März  1700,
das  seinem  Hauptinhalte  nach  in  der  Land=  und  Ausschußtagsordnung
  von  1728  Aufnahme  gefunden  hat,  bestimmt  wurde:  daß
jeder  Besitzer  eines  schriftsässigen  Ritterguts,  um  auf  dem  Landtage
  persönlich  erscheinen  und  eine  Virilstimme  abgeben  zu  können,
entweder  acht  adelige  Ahnen  von  Vater=  und  Mutterseite  erweisen,
oder  Wirklicher  Geheimer  Rath  oder  commandirender  Oberster  sein
müsse.  Die  nicht  im  Besitze  dieser  Ahnenzahl  befindlichen  adeligen
Besitzer  gingen  des  Rechtes  des  persönlichen  Erscheinens  gänzlich
verlustig,  wogegen  die  bürgerlichen  und  neuadeligen  Amtsassen  im
Genusse  ihres  alten  Rechtes,  Deputirte  aus  ihrer  Mitte  auf  den
Landtag  zu  schicken,  verblieben.

*)  Hausmann  a.  a.  O.  1.  Th.  S.  38.