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halten. Ein verbundenes Ganze bildeten die übrigen beiden Stände, die
„Mannschaft“, später Ritterschaft geheißen, und die Städte. Die erste
Classe — Curie — der Stände bildeten hiernach Prälaten, Grafen
und Herren, die zweite die Ritterschaft, die dritte die Städte.
Die Ritterschaft bestand aus den Besitzern der Rittergüter,
welche in schriftsässige und amtsässige eingetheilt waren. Nur die
ersteren hatten das Recht persönlich auf den Landtagen zu erscheinen;
die Besitzer amtsässiger Rittergüter schickten Abgeordnete,
jedoch aus einem Amte nicht über zwei. Da in den sächsischen
Landen der Bürgerstand, wie urkundlich nachweisbar, Lehensfähigkeit
besessen hat, so wird von Hausmann') und anderen sächsischen
Staatsrechtskundigen angenommen, daß ursprünglich auch die bürgerlichen
Besitzer schriftsässiger Rittergüter unter der Ritterschaft auf den
Landtagen zu erscheinen berechtigt gewesen seien. Bereits das
sechzehnte Jahrhundert machte indessen den Adel des schriftsässigen
Lehnsmanns zur Bedingung des Erscheinens auf den Landtagen.
Das siebenzehnte Jahrhundert ging noch weiter, indem es das Erforderniß
des Ahnenbesitzes beigefügt wissen wollte. Die diesfallsigen
Bemühungen der Ritterschaft trugen schließlich den Sieg
davon, indem durch das kurfürstliche Decret vom 15 März 1700,
das seinem Hauptinhalte nach in der Land= und Ausschußtagsordnung
von 1728 Aufnahme gefunden hat, bestimmt wurde: daß
jeder Besitzer eines schriftsässigen Ritterguts, um auf dem Landtage
persönlich erscheinen und eine Virilstimme abgeben zu können,
entweder acht adelige Ahnen von Vater= und Mutterseite erweisen,
oder Wirklicher Geheimer Rath oder commandirender Oberster sein
müsse. Die nicht im Besitze dieser Ahnenzahl befindlichen adeligen
Besitzer gingen des Rechtes des persönlichen Erscheinens gänzlich
verlustig, wogegen die bürgerlichen und neuadeligen Amtsassen im
Genusse ihres alten Rechtes, Deputirte aus ihrer Mitte auf den
Landtag zu schicken, verblieben.
*) Hausmann a. a. O. 1. Th. S. 38.