Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Paragraphen bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden beson- 
deren Pflichten zulassen. 
VI. Beaufsichtigung. 
§. 72. 
Aufsichtsbehörden. 
Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des Betriebes gegebenen 
Vorschriften liegt ob: 
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahndirektionen, 
b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen dem obersten Betriebsdirigenten 
oder den Eisenbahndirektionen und 
J) den Aufsichtsbehörden. 
VII. Ausnahmebestimmungen. 
S. 73. 
(1) Insofern auf einer Bahn einzelne in diesem Reglement vorgeschriebene Einrichtungen noch nicht 
bestehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten bis zu dem im §. 74 bestimmten Termin 
nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung 
des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden. 
6) Befristungen, welche bereits auf Grund des bisher gültigen Reglements bewilligt sind, werden 
hiervon nicht berührt. 
(3) Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Strecken, welche von ausländischen Bahn- 
verwaltungen betrieben werden, können Ausnahmen bezüglich dieses Reglements von der betreffenden 
Landesregierung unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden. 
(4) Das Reichs-Eisenbahn-Amt ist ferner ermächtigt, für gewisse Züge und Zuggattungen einer 
Hauptbahn auf Antrag der zuständigen Landesregierung erleichternde Abweichungen von einzelnen Be- 
stimmungen dieses Reglements zuzulassen. 
VIII. Schlußbestimmungen. 
F. 74. 
(1) Dieses Reglement tritt mit dem 1. April 1886 an Stelle des bisher geltenden Bahnpolizei- 
Reglements in Kraft und findet Anwendung auf allen Eisenbahnen Deutschlands mit Ausnahme der- 
jenigen, für welche nach der Entschließung der zuständigen Landesbehörde mit Zustimmung des Reichs- 
Eisenbahn-Amts die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung maßgebend ist. 
(2) Dasselbe wird durch das Reichs-Gesetzblatt und das Central-Blatt für das Deutsche Reich, 
sowie außerdem von den Bundesregierungen publizirt. 
(63) Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. 
Berlin, den 30. November 1885. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
v. Boetticher.
	        
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