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□)Die Anwendung eines Halbmessers unter 300 m für Krümmungen auf freier Bahnstrecke
bedarf der Genehmigung des Reichs-Eisenbahn-Amts.
. 7.
Gefälle.
(1) Das Längengefälle einer Bahnlinie soll nicht stärker sein als 1: 40.
(2) Zur Anwendung einer stärkeren Neigung als 1: 80 ist die Genehmigung des Reichs-Eisen-
bahn-Amts erforderlich.
8. 8.
Gefällwechsel.
(1) Die Gefällwechsel auf der freien Bahnstrecke sind nach einem Kreisbogen von mindestens
5 000 m Halbmesser abzurunden; für Strecken unmittelbar vor Bahnhöfen kann dieses Maß auf 2000 m
herabgesetzt werden.
(2) Zwischen Gegenneigungen von mehr als 1: 200, sofern die Länge einer derselben 1 000 m
übersteigt, ist eine weniger als 1:200 geneigte Strecke von mindestens 480 m Länge einzulegen, welche
zur Ausrundung benutzt werden kann.
S. 9.
Entfernung der Geleise.
(1) Die Doppelgeleise auf der freien Bahnstrecke sollen von Mitte zu Mitte nicht weniger als
3,500 m von einander entfernt sein. Tritt zu einem Geleispaare noch ein Geleise hinzu. so ist dessen
Entfernung von dem zunächst liegenden Geleise von Mitte zu Mitte zu mindestens 4 m anzunehmen.
(2) Werden mehrere Geleispaare neben einander gelegt, so muß die Entfernung von Mitte zu
Mitte der benachbarten Geleise je zweier Geleispaare ebenfalls mindestens 4 m betragen.
(63) Die Geleise auf den Stationen sollen nicht weniger als 4,500 m von Mitte zu Mitte von
einander entfernt liegen und diejenigen, zwischen denen Perrons anzulegen sind, eine Entfernung von
mindestens 6 m von Mitte zu Mitte haben.
(4) Bei Stationen mit geringem Personenverkehr kann mit Genehmigung der Landesaussichts-
behörde von diesen Bestimmungen abgewichen werden.
§. 10.
Form, Beschaffenheit und Befestigung der Schienen.
(1) Die Schienen sollen aus gewalztem Eisen oder Stahl bestehen.
(2) Die innere seitliche Abrundung des Schienenkopfes muß mit einem Halbmesser von 14 mm
beschrieben sein.
(3) Die Befestigungsmittel, als Stühle, Schrauben, Nägel u. s. w. sollen an der Innenseite der
Schienen eines Geleises in der Breite der Spurrinne auch bei größter Abnutzung der Schienen mindestens
38 mm unter Schienenoberkante liegen.
(4) Bei Befestigung der Stoßverbindungen eines Geleises ist auf die durch die Temperatur ent-
stehenden Veränderungen der Konstruktionstheile Rücksicht zu nehmen.