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8. 11.
Tragfähigkeit des Oberbaues.
Bei Geleisen, welche von Lokomotiven befahren werden, soll der Oberbau mindestens so stark sein,
daß jede Stelle der einzelnen Schiene 7 000 kg Belastung mit Sicherheit tragen kann.
8. 12.
Entfernung der Bahnhöfe von einander und Länge derselben.
(10 Die Bahnhöfe und Haltestellen, auf denen Ausweichegeleise für das Kreuzen und Ueberholen
von Güterzügen angelegt werden, sollen, abgesehen von Rangirköpfen und Abzweigegeleisen, in keiner
stärkeren Neigung als 1: 400 liegen.
(2) Die Ausweichegeleise dürfen in die stärkere Neigung der Bahn eingreifen.
(3) Auf Erfordern des Reichs-Eisenbahn-Amts sind telegraphische Meldestationen und an einge-
leisigen Bahnen zugleich Ausweichestellen anzulegen, welche letztere die größten auf der Anschlußstrecke
zulässigen Züge, bis zu 110 Wagenachsen, aufnehmen können. Für einen 110 Wagenachsen enthaltenden
Zug ist eine nutzbare Geleislänge von 500 m zu rechnen. In geringerer Entfernung als 8 Kilometer
kann die Einrichtung von Meldestationen und Ausweichestellen nicht gefordert werden. Soweit ausnahms-
weise diese Ausweichegeleise nicht mit den Bahnstationen zusammentreffen, ist mindestens ihre jederzeitige
schleunige Herstellung durch Doppelgeleisigkeit des Planums und der Bettung an den betreffenden Stellen,
sowie durch ausreichende zur Hand befindliche Vorräthe von Oberbaumaterialien und Telegraphen-=
apparaten sicherzustellen. "
§.13.
Gemeinschaftliche Bahnhofsanlage und Bahnkreuzungen.
(1) Führen mehrere Eisenbahnen in einen und denselben Bahnhos, so sind sie derart mit einander
in Verbindung zu bringen, daß der Uebergang von Zügen in der für die betreffenden Bahnen zulässigen
Maximalstärke rasch und leicht von Bahn zu Bahn erfolgen kann. Benachbarte Bahnhöfe sind nach Be-
dürfniß in gleicher Weise mit einander in Verbindung zu setzen.
(2) Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb der Stationen nicht in
gleicher Ebene der Schienen, sondern durch Ueberbrückung hergestellt werden.
S. 14.
Konstruktion der Weichen.
(1 Die Weichen in den von durchgehenden Zügen zu befahrenden Geleisen müssen so konstruirt
sein, daß, wenn sie auch auf eine andere Fahrtrichtung gestellt sind, ein Abspringen der Räder der
Fahrzeuge von den Schienen nicht stattfindet.
(2) Die Spitzen der Weichenzungen müssen mindestens 100 mm weit aufschlagen.