Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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g. 16. 
Drehscheiben. 
(1) Auf allen Lokomotiv-Wechsel= und Reservestationen muß, sofern nicht ausschließlich Tender- 
maschinen zur Verwendung kommen, mindestens eine Drehscheibe, deren Durchmesser nicht unter 12 m 
betragen darf, vorhanden sein. 
(2) Die Hauptträger derselben sollen aus Schmiedeeisen oder Stahl hergestellt sein. 
8. 16. 
Perrons. 
(1) Die Höhe der Perrons für den Personenverkehr darf ohne Genehmigung des Reichs-Eisen- 
bahn-Amts nicht mehr als 0,380 m über Schienenoberkante betragen. 
(2) Alle auf den Perrons feststehenden Gegenstände, als Säulen 2c., müssen bis zu einer Höhe 
von 2,500 m über Perron mindestens 3 m im Lichten von der Mitte desjenigen Geleises entfernt sein, 
für welches der Perron benutzt wird. 
8. 17. 
Bedürfnißanstalten. 
Auf den Stationen sind in der Nähe der Perrons Bedürfnißanstalten anzuordnen und die Zu- 
gänge zu denselben weithin sichtbar zu bezeichnen. 
g. 18. 
Rampen. 
(1) Auf Bahnhöfen und Haltestellen, wo die Ein= und Ausladung von Fahrzeugen oder Vieh in 
größerem Umfange zu erwarten steht, sind feste Rampen herzustellen, deren Höhe über Schienenoberkante 
nicht über 1,120 m beträgt. Diese Rampen müssen zur Verladung von der Seite und wenigstens eine 
derselben zur Verladung vor Kopf eingerichtet sein. 
(2) Für geringeren Verkehr genügt die Bereitstellung beweglicher Rampen. 
(8) Die Ladegeleise müssen bei der Ladeweise von der Seite entweder die Vorbeiführung aller 
Fahrzeuge ohne Rückbewegung auf diesen Geleisen oder aber die successive Vorführung von je 20 Fahr- 
zeugen vor eintretender Rückbewegung gestatten. 
(4) Ist auf den gedachten Bahnhöfen die Anlage eines durchlaufenden Rampengeleises oder eines 
solchen für 20 Wagen nicht schon durch den gewöhnlichen Verkehr geboten, so genügt es, wenn die 
Situirung der Laderampe in der Art erfolgt, daß das Rampengeleise für die Vorführung von minde- 
stens 20 Wagen anstandslos verlängert werden kann. · « 
§.19. 
Güterschuppen. 
Die Höhe des Fußbodens der Güterschuppen und Ladebühnen an von Zügen zu befahrenden 
Geleisen soll 1,120 m über Schienenoberkante nicht übersteigen. 
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