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g. 27.
Wagengestelle.
Die normale Höhe des Fußbodens der unbeladenen Güterwagen über Schienenoberkante beträgt
1,220 m.
§. 28.
Brenmsen.
(1) Die Bremsen der Fahrzeuge sollen so beschaffen sein, daß mit denselben eine annähernde
Feststellung der Achsen erzielt werden kann.
(9 Bei Anwendung von Bremskurpeln müssen dieselben beim Festbremsen stets nach rechts ge-
dreht werden.
§. 29.
Raddruck.
Bei sämmtlichen Fahrzeugen soll der Druck eines Rades auf die Schiene bei voller Ausnutzung
der festgesetzten Tragfähigkeit nicht mehr als 7 000 kg. betragen.
F. 30.
Zug= und Stoßapparate.
(1) Die Untergestelle müssen bei den Lokomotiven an der vorderen, bei den Tendern an der
hinteren Stirnseite und bei Tender-Lokomotiven und allen übrigen Fahrzeugen, mit Ausnahme der nur
in Arbeitszügen laufenden, an beiden Stirnseiten mit elastischen Zug= und Stoßapparaten versehen sein.
Die Mitte der Zug= und Stoßapparate darf über Schienenoberkante bei leeren Fahrzeugen nicht höher
als 1 065 mm und bei beladenen Fahrzeugen nicht tiefer als 940 mm liegen.
(2) Die Untergestelle der Wagen, mit Ausnahme der für besondere Zwecke gebauten, müssen mit
durchgehenden Zugstangen versehen sein.
g. 31.
Zugvorrichtung.
(1) Die Zugvorrichtung der Fahrzeuge muß so konstruirt sein, daß die Länge, um welche sie gegen
die Kopfschwelle hervorgezogen werden kann, mindestens 50 mm und nicht mehr als 150 mm beträgt.
(2) Die Angriffsfläche des nicht angezogenen Zughakens soll von der Stoßfläche der nicht zu-
sammengedrängten Buffer nicht weniger als 345 mm und nicht mehr als 395 mm entfernt sein.
S. 32.
Buffer.
(1) Die horizontale Entfernung der Buffer an den Kopfseiten der Wagen soll von Mitte zu
Mitte 1 750 mm betragen. Der Abstand der vorderen Bufferfläche von der Kopsschwelle des Wagens
ist bei völlig zusammengedrängten Buffern mindestens zu 370mm anzunehmen.