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K 7.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 18. März 1886.
Inhalt.
Geset betreffend einen Beitrag an Seine Königliche Hoheit den Päinzen Wilhelm von Württemberg zur häuslichen
inrichtung 2c. aus Anlaß Seiner Wiedervermählung. Vom 8. März 1886. — Bekanntmachung der Ministerien
des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Berichtigung der anwsesbeitekseintheiku für das Deutsche
Reich. Vom 24. Februar 1886. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage zur
Bestvreitung der Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung getödtete oder vor Ausführung dieser Anordnung
gefallene Thiere sowie der Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere im Jahre 1886. Vom 9. März 1886.
— Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl fr den
Oberamtsbezirk Neresheim. Vom 16. März 1886.
Gesetz, betreffend einen Beitrag an Seine Königliche hoheit den prinzen Wilhelm von Württemberg
zur häuslichen Einrichtung 2r. aus Anlaß Heiner Wiedervermählung.
Vom 8. März 1886.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Einziger Artikel.
Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzen Wilhelm von Württemberg wird
aus Anlaß Seiner Wiedervermählung als Beitrag zur häuslichen Einrichtung und Be-
streitung der Vermählungskosten der dritte Theil der durch das Gesetz vom 20. Februar
1877 (Reg. Blatt S. 13) auf 100 000 festgesetzten Apanage bewilligt.
Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Familienangelegen-
heiten des Königlichen Hauses, sowie der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes
beauftragt.
Gegeben Nizza, den 8. März 1886.
Karl.
Mittnacht. Renner. Faber. Hölder. Steinheil. Sarwey.