Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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b) von Geld, Werthgegenständen und Werthpapieren, welche auf den Inhaber 
lauten, je für 100 ¾# des Nennwertss . 0,60 M, mindestens 1.M. 
2) bei der Rückgabe, sofern solche nach Ablauf eines dahres erfolgt: 
a) von Urkunden (Ziff. 1a) . .. .. . 1M 
und wenn die Rückgabe erst nach Ablauf v von sechs Jahren stattfindet, für 
jedes begonnene weitere Jahr 0),20 4 
b) von Geld, Werthgegenständen und Werthpapieren (Zif. 1 ) für jedes be- 
a) 
gonnene weitere Jahr je für 100. M des Nennwerths 0, 20. M,, mindestens 0, 50. M 
Anmerkungen: 
Ein Betrag von weniger als 100 ¼ wird je für volle 100 “ gerechnet. 
b) Wird eine Urkunde oder ein Werthpapier dem Hinterleger auf dessen Wunsch 
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4) 
vorübergehend auf eine bestimmte kurze Frist ausgefolgt, so findet hiefür der 
Ansatz der Rückgabesportel statt, dagegen wird für die Wiederaufnahme in 
Verwahrung ein wiederholter Sportelansatz nicht gemacht. Die Annahme- 
sportel wird auch dann nicht angesetzt, wenn an Stelle eines zurückgegebenen 
Werthpapiers alsbald oder binnen einer bestimmten kurzen Frist ein anderes 
von gleichem oder geringerem Nennwerthe übergeben wird; ist in einem solchen 
Falle der Neunwerth größer, so ist die Annahmesportel nur aus dem Mehr- 
betrag anzusetzen. 
Werden Zins--, Gewinnantheils= und Erneuerungsscheine, welche einem hinter- 
legten Werthpapier in der Weise beigelegt sind, daß sie dem Hinterleger ohne 
besondere Ermächtigung vom Depositenverwalter verabfolgt werden dürfen, von 
diesem oder in dessen Gegenwart von dem Hinterleger abgetrennt und letzterem 
verabfolgt, so wird hiefür eine Sportel nicht angesetzt. 
Die Sporteln kommen auch bei einer von Amtswegen verfügten Hinterlegung 
zum Ansatz, jedoch nicht für die Verwahrung von Dienstkautionen der Staats- 
und Körperschaftsbeamten, sowie von solchen Fanstpfändern, Vorschüssen und 
Urkunden, welche sonst zur Sicherstellung der Staatskasse oder auf Grund 
des Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Mai 1852 (Reg. Blatt S. 128) 
von Feuerversicherungsgesellschaften hinterlegt werden. Auch kann im Ver- 
ordnungswege bei der Anordunng einer Kantion die sportelfreie Verwahrung 
derselben bestimmt werden. 
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