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5) für die Ausstellung oder Verlängerung eines St ·
(Heimathschein, Staatsangehörigkeitsausweis) sammt Siegelung mit oder ohne
Beglaubigung der Ministerien 1.4
6) bei der Abweisung eines Gesuchs in den Fällen der zif. 2 und 4.
bis zur Hälfte des Betrags der betreffenden Sportel.
Nr. 70. Staatsschuldscheine auf den Inhaber, welche infolge künftiger
Anlehen auszustellen sein werden,
von jeder Einschreibung auf Namen, von jeder Umschreibung auf einen andern
Namen, von jeder Aufhebung der Einschreibung und für jede sonstige Vormerkung,
welche nicht gleichzeitig mit einer der vorgenannten Vormerkungen erfolgt, eine
Gebühr nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Staatsschuld, vom 20. März 1881.
Nr. 71. Standesbeamte:
für deren Bestellung durch die höhere Verwaltungsbehörde, soweit es sich nicht um
die Fälle des §. 6 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 (Reichsgesetz-
blatt S. 23) handelt, (§§. 3, 5, 7 Abs. 4 dieses Gesetzess l bis 10 „
Die Bestellung der Stellvertreter bleibt sportelfrei.
Nr. 72. Standeserhöhungen, wenn solche nachgesucht werden:
1) für die Erhebung
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jehö igkeitszeugnisses
a) in den Fürstenstand . 20000%
b) „ „ Grafenstaod 10000
c) „ , Freiherrnstaund.. 6000 4
d) „ „ Adelsstaoadd .. 4000%
2) Für die Erneuerung eines Grafen-, Freiheren- *m7 Adelsdiploms
die Hälfte dieser Sätze;
3) für die Erlaubniß, von der durch einen fremden Souverän vorgenommenen
Standeserhöhung im Königreich Gebrauch machen zu dürfen,
ein Viertel der obigen Sätze.
Wird bei der Standeserhöhung ein Grad übersprungen, indem z. B. ein Frei-
herr in den Fürstenstand erhoben wird, so ist neben der Sportel für den erlangten
Grad die Hälfte derjenigen Sportel zu entrichten, welche für den Grad bestimmt
ist, der übersprungen wurde.