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Gegen die Erkennung einer Ordnungsstrafe (Abs. 1), sowie gegen die Verfügung der
vorläufigen Dienstenthebung (Abs. 2) und die Entlassung (Abs. 3) geht die binnen der
Ausschlußfrist von zwei Wochen anzubringende Beschwerde an das GEvangelische Konsi-
storium. Demselben steht auch ausschließlich der Vollzug der verfügten Ordnungsstrafe,
welcher sich der Bestrafte nicht freiwillig unterwirft, vorbehältlich der Prüfung zu, ob die
Verfügung nicht zu beanstanden ist.
Hinsichtlich der Verleihung und Entziehung der Stellen von Organisten, Kantoren
und niederen Kirchendienern, welche nicht vom Kirchengemeinderath besetzt werden, hat es,
abgesehen von der in Abs. 2 getroffenen Bestimmung, bei den bestehenden Vorschriften
sein Verbleiben.
Art. 53.
Die Vermögensverwaltung des Kirchengemeinderaths umfaßt:
1) die örtlichen kirchlichen Stiftungen (Art. 30), sofern und soweit nicht vom Stifter
eine besondere Verwaltungsbehörde bezeichnet ist;
2) die Ablösungs-(Absindungs-) Kapitalien für kirchliche Baulasten und Kultbe-
dürfnisse, die besonderen kirchlichen Fonds (Baufonds u. s. w.); vergl. jedoch Art. 43 Abs. 2;
3) den Antheil der Kirchengemeinde an den gemischten Stiftungen (Art. 31);
4) das sonstige Ortskirchenvermögen, welches nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
(Art. 32 —49) auszumitteln ist;
5) das Kirchenopfer nach Maßgabe der Anordnungen der kirchlichen Behörden;
6) alle etwaigen weiteren Zuwendungen von Vermäögen, welche für die Zwecke der
Kirchengemeinde oder an das Ortskirchenvermögen werden gemacht werden.
Diese Vermögensverwaltung untersteht der Staatsaufsicht, welche, neben der Wahrung
der staatlichen und bürgerlichen Interessen im allgemeinen, insbesondere die Erhaltung
des Grundstocks und die stiftungsgemäße Verwendung der Stiftungen zum Gegenstande hat.
Art. 54.
Wenn ein Verwaltungsansschuß bestellt ist, so hat derselbe, soweit nicht der Art. 61
entgegensteht, den Etat zu vollziehen, die einzelnen durch denselben im allgemeinen ge—
nehmigten Einnahmen und Ausgaben zu dekretiren und die Aufsicht über das Eigenthum
der Kirche, insbesondere der kirchlichen Gebäude, zu führen. Auch die Besorgung der
laufenden Geschäfte, z. B. die Ausführung der Bauarbeiten, kann ihm, soweit nicht Art. 61
entgegensteht, von dem Kirchengemeinderath übertragen werden.