Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

257 
Gegen die Erkennung einer Ordnungsstrafe (Abs. 1), sowie gegen die Verfügung der 
vorläufigen Dienstenthebung (Abs. 2) und die Entlassung (Abs. 3) geht die binnen der 
Ausschlußfrist von zwei Wochen anzubringende Beschwerde an das GEvangelische Konsi- 
storium. Demselben steht auch ausschließlich der Vollzug der verfügten Ordnungsstrafe, 
welcher sich der Bestrafte nicht freiwillig unterwirft, vorbehältlich der Prüfung zu, ob die 
Verfügung nicht zu beanstanden ist. 
Hinsichtlich der Verleihung und Entziehung der Stellen von Organisten, Kantoren 
und niederen Kirchendienern, welche nicht vom Kirchengemeinderath besetzt werden, hat es, 
abgesehen von der in Abs. 2 getroffenen Bestimmung, bei den bestehenden Vorschriften 
sein Verbleiben. 
Art. 53. 
Die Vermögensverwaltung des Kirchengemeinderaths umfaßt: 
1) die örtlichen kirchlichen Stiftungen (Art. 30), sofern und soweit nicht vom Stifter 
eine besondere Verwaltungsbehörde bezeichnet ist; 
2) die Ablösungs-(Absindungs-) Kapitalien für kirchliche Baulasten und Kultbe- 
dürfnisse, die besonderen kirchlichen Fonds (Baufonds u. s. w.); vergl. jedoch Art. 43 Abs. 2; 
3) den Antheil der Kirchengemeinde an den gemischten Stiftungen (Art. 31); 
4) das sonstige Ortskirchenvermögen, welches nach den Bestimmungen dieses Gesetzes 
(Art. 32 —49) auszumitteln ist; 
5) das Kirchenopfer nach Maßgabe der Anordnungen der kirchlichen Behörden; 
6) alle etwaigen weiteren Zuwendungen von Vermäögen, welche für die Zwecke der 
Kirchengemeinde oder an das Ortskirchenvermögen werden gemacht werden. 
Diese Vermögensverwaltung untersteht der Staatsaufsicht, welche, neben der Wahrung 
der staatlichen und bürgerlichen Interessen im allgemeinen, insbesondere die Erhaltung 
des Grundstocks und die stiftungsgemäße Verwendung der Stiftungen zum Gegenstande hat. 
Art. 54. 
Wenn ein Verwaltungsansschuß bestellt ist, so hat derselbe, soweit nicht der Art. 61 
entgegensteht, den Etat zu vollziehen, die einzelnen durch denselben im allgemeinen ge— 
nehmigten Einnahmen und Ausgaben zu dekretiren und die Aufsicht über das Eigenthum 
der Kirche, insbesondere der kirchlichen Gebäude, zu führen. Auch die Besorgung der 
laufenden Geschäfte, z. B. die Ausführung der Bauarbeiten, kann ihm, soweit nicht Art. 61 
entgegensteht, von dem Kirchengemeinderath übertragen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.