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2) wenn die Verbindlichkeit zu der fraglichen Ausgabe nicht ganz zweifellos ist,
3) wenn eine stiftungsmäßige Ausgabe beschränkt oder eingestellt werden soll,
4) wenn irgend eine erhebliche Abweichung von der bisherigen Verwaltung oder Be-
nützung des Kirchen= und Stiftungsvermögens getroffen werden soll,
5) wenn ein Vertragsabschluß in anderer Weise als im Wege des Aufsstreichs oder
Abstreichs erfolgen soll,
6) wenn eine außerordentliche Verehrung, ein Nachlaß oder eine sonstige Vergünstigung,
7) wenn die abgängige Verrechnung eines Ausstandes in Frage kommt,
8) wenn die laufenden Ausgaben durch Ablösung eines Aktivkapitals gedeckt werden
sollen,
9) wenn ein Vorempfang auf Einkünfte folgender Jahre geschehen soll.
Art. 32.
Die Beschlüsse des Kirchenstiftungsraths bedürfen der Genehmigung der Kreisregie-
rung und können, bevor dieselbe erfolgt ist, nicht zum rechtsgültigen Vollzug gelangen:
1) wenn durch dieselben der Bestand des Ortskirchenvermögens oder einer kirchlichen
Stiftung betroffen wird, sei es daß
a) ein dazu gehöriges Grundstück oder Realrecht im Werthe von mehr als 500 4#
veränßert,
b) eine bleibende Verbindlichkeit darauf übernommen,
I) eine neue, die Schuldenmasse vermehrende Kapitalschuld aufgenommen,
4)) ein zum Grundstock oder einem besonderen Fonds des Ortskirchenvermögens oder
der Kirchenstiftung gehöriges Kapital zu Deckung laufender Ausgaben verwendet
werden, oder
e) ein erheblicher Vorempfang auf die Einkünfte folgender Jahre, insofern solcher
nicht zur Ablösung von Passivkapitalien dient, geschehen soll,
2) wenn ein Neubau oder eine bedeutende Reparatur an kirchlichen Gebäuden, deren
Unterhaltung dem örtlichen Kirchen= oder Stiftungsvermögen oder den Pfarrgenossen
obliegt, ausgeführt werden soll.
Die Entscheidung der Kreisregierung erfolgt nach gepflogenem Benehmen mit dem
bischöflichen Ordinariat und nachdem zuvor den bürgerlichen Kollegien der betheiligten
Gemeinde Gelegenheit zur Aeußerung von ihrem Standpunkt gegeben worden ist.
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