Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so hat derselbe sich der 
Abschätzung zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten Stellvertreter ein. 
§. 29. 
Bei der Abnahme (Uebernahme §. 31 Abs. 1) müssen die Pferde Seitens des 
Eigenthümers versehen sein mit: 
Halfter, 
Trense, 
zwei Stricken und 
gutem Hufbeschlag. 
Diese Stücke sind in der Taxe mitenthalten. 
Bis zur förmlichen Abnahme (Uebernahme §. 31 Abs. 1) der Pferde haben die Be- 
sitzer oder deren Beauftragte die Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu ver- 
pflegen. Wenn die Besitzer den in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen 
nicht genügen, so werden die dadurch entstehenden Kosten ihnen bei Auszahlung der Tax- 
summe in Abzug gebracht. 
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civilkommissär zu veranlassen. 
8. 30. 
Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, au deren Stelle andere dienst- 
taugliche Pferde zu stellen, so kann hierauf in Ausnahmefällen von der Aushebungskom= 
mission eingegangen werden, wenn sofort an Ort und Stelle die zum Ersatz bestimmten 
Pferde vorgeführt werden. 
Pf gefüh * 
Nach erfolgter Abschätzung findet die Uebernahme der Pferde durch den Militär- 
kommissär statt. 
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armeekorps unter der Mähne an der 
linken Seite des Halses eingebrannt und dasselbe mit einer sogenannten Mähnentafel 
versehen, auf der die Nummer des Nationals, die Bestimmung (Truppentheil), sowie der 
Name des Oberamtsbezirks angegeben ist. . 
§.32. 
In denjenigen Oberamtsbezirken, in welchen Fahrzeuge und Geschirre nebst Zu- 
behör angekauft werden sollen, kann deren Abschätzung und Abnahme im Anschluß an 
diejenige der Mobilmachungspferde stattfinden.
	        
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