Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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den Verkehr von und nach den im Königlich Württembergischen Gebiet liegenden Stationen 
jeweilig in Geltung sein werden. Tarifermäßigungen und Erleichterungen, welche einem 
Interessenten zu Theil werden, sollen bei sonst gleichen Verhältuissen auch anderen In— 
teressenten gewährt werden. Zwischen den gegenseitigen Unterthanen sollen, sowohl bei 
Feststellung der Fahr- und Frachtpreise, als auch in Bezug auf die Zeit der Abfertigung 
keine Unterschiede gemacht werden, namentlich sollen die aus dem Gebiet des einen Staats 
in das Gebiet des andern Staats übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die 
Abfertigung noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als 
die aus dem betreffenden Staate abgehenden und darin verbleibenden Transporte. 
Artikel 12. 
Der Königlich Württembergischen Regierung wird gestattet, längs den auf Preußischem 
Gebiete belegenen Bahnstrecken eine Telegraphenleitung für den Bahndienst anzulegen. 
Der Reichstelegraphenverwaltung gegenüber übernimmt die Königlich Württember- 
gische Negierung diejenigen Verpflichtungen, welche der Preußischen Staatsbahnverwal- 
tung nach den Gesetzen und Verordnungen des Deutschen Reichs jeweilig obliegen. 
Artikel 13. 
Die Königlich Württembergische Regierung überläßt dem Ermessen der Königlich 
Preußischen Regierung, zur Ueberwachung der Königlich Preußischen Interessen und 
Gerechtsame bei der von der Königlich Württembergischen Negierung im Königlich 
Preußischen Gebiete gebauten und betriebenen Eisenbahn, sowie zur Verhandlung mit 
der Königlich Württembergischen Eisenbahnverwaltung in allen auf den Bau und Betrieb 
sich beziehenden Angelegenheiten einen besonderen Kommissarius zu bestellen oder auch 
andere geeignete Organe auszuwählen. 
Artikel 14. 
Die Königlich Preußische Regierung behält sich das Recht vor, bei der im Artikel 1 
genannten Eisenbahn die innerhalb ihres Gebiets von der Königlich Württembergischen 
Regierung hergestellten Bahnstrecken nebst allem zu derselben zu rechnenden Zubehör nach 
Verlauf von dreißig Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet, in Folge 
einer mindestens drei Jahre vorher zu machenden Ankündigung gegen Erstattung des 
Anlagekapitals (Kosten der ersten Anlage, einschließlich der während der Banzeit auf-
	        
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